Lebensversicherung an die Witwe... nur an welche? (Änderung der Bezugsberechtigung nicht vergessen!)

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Der BGH hat einen Fall entschieden, der vom Landgericht und Oberlandesgericht anders gesehen wurde. Ein Mann war verstorben. In der privaten Lebensversicherung hatte er seine damalige Ehefrau als Begünstigte eingesetzt, indem im Vertrag angegeben wurde „der Ehegatte“. Die Ehe wurde später geschieden, man heiratete neu. Welche Ehefrau würde nun die Lebensversicherung erhalten?

Wie würden Sie entscheiden?

Zu klären war, was der Verstorbene letzten Endes wollte, seine Erklärung war mithin auszulegen. Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht sahen die 2. Ehefrau als Begünstigte an, der BGH entschied gerade anders herum. Dabei stellte der BGH (BGH 22.07.2015, IV ZR 437/14) vor allem darauf ab, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Verstorbene eine bestimmte Person einsetzen wollte, nämlich die damalige Ehefrau. Hätte er den Namen eingetragen, wäre der Fall klar gewesen. Der Verstorbene wollte jedoch sicher nicht, dass eine spätere Ehefrau Bezugsberechtigte sein solle. Daher sei die geschiedene Ex-Frau immer noch Bezugsberechtigte.

Unproblematisch hätte der Verstorbene den Vertrag natürlich später ändern können und hätte dies vielleicht auch gemacht, hätte er an dieses Problem gedacht.

Klarheit bei Bezeichnungen

2 Lehren sind aus diesem Fall zu ziehen. Zunächst einmal sind konkrete, klare Bezeichnungen immer vorzuziehen. Dies gilt vor allem auch bei der Erstellung von Testamenten. Zum anderen sollte man jedoch insbesondere bei Ehescheidungen und neuen Lebensabschnitten immer mal wieder die alten Versicherungsverträge durchsehen und überprüfen, ob die Regelungen noch gewünscht sind.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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