Lebensversicherung: Bei Widerspruch muss Versicherung umfassende Rückzahlung leisten

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03.07.2023


Lebensversicherungen galten einst nicht nur als eine gute Risikovorsorge. Man konnte mit ihnen durchaus achtbare Erträge erzielen. Die Zeiten sind allerdings seit geraumer Zeit vorbei. Und so kommt es gar nicht so selten vor, dass es sich ein Versicherungsnehmer doch noch anders überlegt und sich von seinem Vertrag wieder trennen möchte. Naheliegend erscheint dann eine Kündigung. Doch bevor man vorschnell kündigt und dadurch nicht unerhebliche Verluste hinnehmen muss, sollte ein Widerspruch überlegt werden. Denn wenn dafür die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsnehmer im Gegensatz zu einer Kündigung einen erheblichen Rückzahlungsanspruch gegen seine Versicherung. Dazu ein Rechtsprechungsbeispiel:


Der Fall

Eine Versicherungsnehmerin verfügte über eine fondsgebundene Lebensversicherung. Sie hatte bereits einige Zahlungen geleistet, bevor sie ihrem Vertrag widersprach. Zunächst schien es so, dass die Angelegenheit in ihrem Sinne geklärt werden könnte, denn ihre Versicherung wollte den Vertrag „wunschgemäß rückabwickeln“. Doch hinsichtlich der Höhe des Anspruchs der Versicherungsnehmerin kam es dann zum Streit. So landete diese Auseinandersetzung schließlich beim Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 28.04.2023, Az. 20 U 261/21). Dort argumentierte die Versicherung, sie habe ihr Angebot zur Rückabwicklung des Vertrages nur auf eine außergerichtliche Einigung bezogen.


Das Urteil

Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Die Versicherungsnehmerin habe dem Schreiben des Versicherers keine Zweifel an der Wirksamkeit des Widerspruchs entnehmen können. Sie konnte davon ausgehen, dass ihr Widerspruch als wirksam anerkannt wird. Im Übrigen hatte Versicherung in ihrem Schreiben bereits die Höhe der Rückerstattung und deren Zusammensetzung berechnet.

Grundsätzlich führte das Gericht aus, dass ein Versicherungsnehmer nach einem erfolgreichen Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangen könne, weil diese rechtsgrundlos geleistet wurden. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei einem Widerspruch ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden müsse, umfasst die Höhe des Rückgewährungsanspruchs allerdings nicht alle gezahlten Prämien. Die Versicherung dürfe in Rechnung stellen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen habe. Deshalb muss er sich diesen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Damit aber auch genug. Denn die Abschluss- und Verwaltungskosten für den Vertrag darf die Versicherung hingegen nicht von dem Prämienrückforderungsanspruch abziehen.


Ersteinschätzung durch Fachanwalt für Versicherungsrecht

Sollten auch Sie ein Problem mit ihrer Versicherung bei einem Widerspruch gegen Ihren Lebensversicherungsvertrag oder dessen Kündigung haben, dann kontaktieren Sie uns. Wir sagen Ihnen, ob Sie im Recht sind und ob es Sinn macht, gegen den Versicherer vorzugehen. Nach Kenntnis der Erfolgsaussichten und der möglichen Kosten zur Durchsetzung Ihres Anspruchs können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns mandatieren.

Im Übrigen trägt Ihre Versicherung die Kosten des Rechtsstreits, wenn wir für Sie erfolgreich sind.


Hinweis: Für Rechtsschutzversicherte übernimmt die Kanzlei die Deckungsanfrage.



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