Legal Highs vor BGH und EuGH

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Der Verkauf von „Legal Highs“ ist nicht strafbar – dies hat im September der BGH entschieden. Die Stoffe zeichnen sich dadurch aus, dass sie berauschende Wirkung entfalten, ohne einen im Betäubungsmittelgesetz verbotenen Stoff zu verwenden. Die Produzenten ändern schlicht die chemische Struktur der berauschenden Stoffe. Der Konsum dieser Stoffe ist alles andere als ungefährlich. Um vor diesem Hintergrund die Straflosigkeit zu umgehen, hatten mehrere Gerichte Händler nach dem Arzneimittelgesetz zu Strafen verurteilt. Dieser Praxis hat der EuGH im Juli eine klare Absage erteilt.

Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden, sogenannte „legal highs“, sind keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelrechts. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Anfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt (Urt. v. 10.07.2014, Az. C-358/13 u. C-181/14). Der BGH hatte seinerseits in zwei Revisionsverfahren darüber zu entscheiden, ob der Verkauf solcher Kräutermischungen wegen des „Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel“ als Straftat nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verfolgt werden darf.

Zuvor hatten die Landgerichte in Lüneburg und Itzehoe „legal high“-Händler wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelrecht zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der daraufhin angerufene BGH hatte über die Revisionen der Angeklagten zu entscheiden und legte die Frage dem EuGH vor. Der EuGH wacht über die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung des Arzneimittelrechts, da das AMG in seiner aktuellen Fassung wesentlich auf einer EU Richtlinie aus dem Jahre 2001 beruht.

Die Landgerichte wollten den Verkauf berauschender Kräutermischungen kriminalisieren. Da die Substanzen aber noch nicht in der Anlage zum Betäubungsmittelgesetz stehen, kam eine Verurteilung nach dem BtMG nicht in Betracht. Die Landgerichte behaupteten daher, dass die Konsumenten „bedenkliche Arzneimittel in Umlauf gebracht“ hätten. Nun sind Arzneimittel nach der gängigen Definition aber nur solche, die geeignet sind, den körperlichen Zustand des Konsumenten zu verbessern oder zumindest aber als solche Stoffe präsentiert werden. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Dies bestätigte auch der EuGH, sodass der BGH gezwungen war, den Revisionen der Angeklagten stattzugeben und die zuvor Verurteilten freizusprechen.


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