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Legitimation des Erben gegenüber Banken und Sparkassen

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Der Erbe tritt mit dem Tod eines Menschen in alle Rechtspositionen ein, die der Verstorbene hatte. In fast allen Fällen gehören zur Erbschaft auch Bankkonten, Sparbücher oder Wertpapierdepots. Der Erbe hat ein gesteigertes Interesse daran, unmittelbar nach dem Erbfall auf diese Konten einschließlich der Guthaben zugreifen zu können. Er möchte baldmöglichst über die zur Erbschaft gehörenden Einlagen und Kontoguthaben bei Banken verfügen können.

Für den Erben ist es daher in der täglichen Rechtspraxis wichtig zu wissen, wie er seine Rechtsstellung als Erbe gegenüber Banken und Sparkassen nachweisen kann und welche Kosten zur ordnungsgemäßen Legitimation auf ihn zukommen.

Der Anwalt berät seinen Mandanten darüber, welche Möglichkeiten er als Erbe für eine sichere und kostengünstige Legitimation hat.

Muss sich ein Erbe im Rechtsverkehr als solcher legitimieren, so ist nicht immer ein Erbschein erforderlich.

Da die Erteilung eines Erbscheins in der Praxis meist längere Zeit in Anspruch nimmt und dazu noch mit erheblichen Kosten verbunden ist, gibt es alternative Legitimationsmöglichkeiten.

Nach der Rechtsprechung ist ein Erbe gesetzlich nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.

Banken und Sparkassen können Auszahlungen nicht in jedem Fall davon abhängig machen, dass der Erbe einen Erbschein vorlegt.

Es wird von Banken und Sparkassen als geeigneter Nachweis der erbrechtlichen Berechtigung angesehen, wenn eine beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments mit dazugehörigem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt wird.

Auch durch ein eigenhändiges, privatschriftliches Testament mit dazugehörigem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts kann der Nachweis erbracht werden, wenn das Testament die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.

Nur bei konkreten Zweifeln an der Richtigkeit der durch das eigenhändige Testament belegte Erbfolge ist die Bank berechtigt, sich weitere Unterlagen wie ein Familienstammbaum oder einen Erbschein vorlegen zu lassen.

In vielen Fällen ist das zeitaufwendige und kostenintensive Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins nicht notwendig, weil der Nachweis der Erbfolge schon auf andere Weise gegenüber der Bank oder Sparkasse erbracht werden kann. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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