Leihmutterschaft Ukraine: Droht nachgeburtlichen Abstammungsentscheidungen das Aus?

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Trotz Krieges nutzen deutsche verschiedengeschlechtliche Ehepaare weiterhin die Ukraine, um sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Leihmutter zu erfüllen. U. a. auf Grundlage von Rechtsgutachten, die Dr. Oldenburger erstellt, gibt es seit einigen Jahren die Möglichkeit, eine Elternschaft bestätigende erstinstanzliche Entscheidung von ukrainischen Stadt- und Bezirksgerichten zu erhalten. 

Anerkennung ukrainischer Gerichtsentscheidungen in Deutschland

Im Anschluss einer ukrainischen Gerichtsentscheidung kann diese, ohne auf das langwierige Stiefkindadoptionsverfahren angewiesen zu sein, in Deutschland im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt oder mittels besonderem Anerkennungsverfahren legalisiert werden. Auf diesem Weg hat Dr. Oldenburger bereits seit vielen Jahren einer Vielzahl deutscher Wunscheltern zur legalen Elternschaft (auch) in Deutschland verholfen. Nähere Informationen zur Ukraine und den Möglichkeiten, Eltern auch in Deutschland zu werden, finden sie HIER: Kinderwunsch (anwaelte-schneider-stein.de)

Bei Verwendung reproduktionsmedizinischer Technologien gelten in der Ukraine die Wunscheltern gemäß Art. 122 FGB (UKR) als Eltern, gemäß Art. 133 FGB ist der Ehemann Vater und die Ehefrau Mutter des von der Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes. Die Elternschaft - auch deutscher Wunscheltern - wird aufgrund vorzulegender Dokumente und (notarieller) Erklärungen in der Geburtsurkunde eingetragen und sodann amtlich registriert. Ob es darüber hinaus möglich ist, eine Elternschaft feststellende Gerichtsentscheidung zu erhalten, die sodann zu ihrer Anerkennung in Deutschland führt, ist nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts Kiew aus Januar 2024 fraglich:

Berufungsgericht Kiew lehnt Feststellung deutscher Eltern ab

Das Berufungsgericht in Kiew musste über ein Verfahren entscheiden, in welchem, wie üblich, die Elternschaft eines verheirateten deutschen Paares nach Leihmutterschaft durch Geburtsurkunde und Registrierung im Sinne des ukrainischen Rechts installiert wurde (Berufungsgericht Kiew, Beschluss vom 17.01.2024, Verfahrens Nr. 22-z/824/4711/2024). Die Vaterschaft wurde zuvor mit Zustimmung der Leihmutter anerkannt. Nach Rückreise in die Bundesrepublik trennten sich die Wunscheltern, das Kind wurde vom Vater in dessen neuen Haushalt mitgenommen. Dieser ging eine neue Beziehung ein. Eine Stiefkindadoption, die zunächst geplant war, lehnte er ab. Als rechtlicher und genetischer Vater stand der Wunschmutter nunmehr nur die Möglichkeit zu, vor dem ukrainischen Stadt- und Bezirksgericht zu beantragen, ihre Elternschaft nach der durchgeführten Leihmutterschaft in der Ukraine festzustellen. In diesem Verfahren wurde der Kindesvater allerdings nicht ordnungsgemäß beteiligt. Gleichwohl entschied das Gericht erster Instanz antragsgemäß. Nach Zustellung der Entscheidung legte der Kindesvater Berufung ein. Das Berufungsgericht prüfte den Sachverhalt nebst der einschlägigen Rechtslage und kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall eine besondere Feststellung der Elternschaft nicht erfolgen könne. Es hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab der Berufung des Kindesvaters statt. Die Wunschmutter, ob genetische Mutter oder nicht, spielte keine Rolle, ist damit im deutschen Recht nicht zur Mutter ihres Kindes geworden und kann dies ohne Zustimmung des Vaters, die dieser verweigert, auch nicht mehr werden.

Kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis

Das Berufungsgericht begründete die Entscheidung unter anderem mit der insuffizienten verfahrensrechtlichen Beteiligung des Kindesvaters in der ersten Instanz. Ihm seien Anträge sowie Benachrichtigungen über die Eröffnung und Führung des Verfahrens nicht übermittelt worden. Die Feststellung seiner Elternschaft sei, dies folge aus seiner Berufungsbegründung, i. Ü. nicht von ihm gewünscht. Er habe sich von der Wunschmutter getrennt. Er sei nicht daran interessiert, die aus dem Recht der Ukraine möglicherweise bestehende gemeinsame Elternschaft in Deutschland zu legalisieren. Er sei rechtlicher Vater, die Wunschmutter sei nicht rechtliche Mutter. Eine Feststellung der gemeinsamen Elternschaft komme daher aus besonderem Rechtsschutzbedürfnis der deutschen Wunscheltern für ihn nicht in Betracht, zumal er selbst keinen Feststellungsantrag gestellt habe oder auch nur unterstütze.

Das Berufungsgericht führte aber ergänzend auch aus, dass die besondere Feststellung der Elternschaft in einem grundsätzlich möglichen Sonderverfahren immer dann ausgeschlossen sein soll, wenn bereits eine ordnungsgemäße Registrierung auf Grundlage der ukrainischen Rechtsordnung erfolgte. Für ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis bestehe dann kein Raum mehr.

Folgen für deutsche Paare

In ersten von Dr. Oldenburger begleiteten Entscheidungen des Jahres 2024 traten im Nachgang der Kiewer Berufungsentscheidung noch keinerlei signifikante Veränderungen in der Praxis erstinstanzlicher Feststellungsurteile zutage. Es könnte sich also durchaus um eine Einzelfallentscheidung handeln, die im Besonderen wegen der Trennung der Wunscheltern zur Aufhebung des erstinstanzlichen Feststellungsurteils geführt hat. Inwieweit diese Entscheidung künftig dennoch (aus deutscher Perspektive negative) Signalwirkung auf andere erstinstanzliche Entscheidungen haben wird, bleibt abzuwarten.

Es ist nach der Berufungsentscheidung umso wichtiger, bei einer geplanten ins deutsche Recht mittels Anerkennung zu implementierender ukrainischer Abstammungsentscheidung nach Leihmutterschaft klug zu argumentieren und v. a. die negativen Folgen für das Kind herauszustellen. Dr. Oldenburger erstellt dazu besondere Rechtsgutachten, die in den ukrainischen Feststellungsverfahren verwendet werden (können) und die Inhalte der Berufungsentscheidung berücksichtigen. Damit steigen die Chancen für deutsche Wunscheltern, Elternschaft mittels Gerichtsentscheidung auch in Deutschland anerkannt zu bekommen. 

Weitere Informationen über den Ablauf und alle Möglichkeiten, die Elternschaft nach Leihmutterschaft in der Ukraine in Deutschland anerkennen zu lassen, finden Sie HIER: Kinderwunsch (anwaelte-schneider-stein.de)

Foto(s): Schneider Stein & Partner

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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