Leistungen aus dem „Corona- Soforthilfeprogramm“ stellen kein einzusetzendes Vermögen bei Verfahrenskostenhilfe dar

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Die nachfolgenden Ausführungen gelten gleichlautend auch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text ausschließlich auf Verfahrenskostenhilfe abgestellt.

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Verfahrenskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, § 114 Absatz I Satz 1 ZPO.

Bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldwert, § 115 Absatz I Sätze 1, 2 ZPO.

Unpfändbare Vermögensbestandteile stellen kein einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Absatz III Satz 1 ZPO dar. Zu diesen unpfändbaren Vermögensbestandteilen werden auch erhaltene Leistungen aus den „Corona-Soforthilfeprogrammen“ des Bundes oder der Länder gerechnet. Leistungen aus diesen „Corona-Soforthilfeprogrammen“ muss sich die Partei also bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe nicht anrechnen lassen.

Dies stellte der 16. Zivilsenat, zugleich auch Senat für Familiensachen, des Kammergerichts Berlin in seinem Beschluss vom 9.11.2021 - 16 WF 154/21 - klar.

Dass es sich bei Leistungen aus dem "Corona-Soforthilfeprogramm" des Bundes oder der Länder um unpfändbares Vermögen, nämlich eine nicht pfändbare Forderung im Sinne des § 851 Absatz I ZPO handelt, hatte der BGH bereits zuvor entschieden.


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