Leistungskürzung wegen relativer Fahruntüchtigkeit

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Mit dem Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2010 (Aktenzeichen: 20 U 74/10) liegt erstmals eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, in welchem Maße eine Vollkaskoversicherung zur Leistungskürzung berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer im Zustand relativer Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht hat. Das Gericht sprach sich dafür aus, dass im Regelfall von einer Kürzungsquote von 50 Prozent auszugehen sei und diese, je nach Alkoholisierungsgrad, prozentual anzuheben sei.

In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen und gegen eine Laterne geprallt. Zum Unfallzeitpunkt lag aufgrund einer Blutalkoholkonzentration 0,59 Promille bei der Klägerin eine relative Fahruntüchtigkeit vor. Gleichwohl verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz des vollen Schadens.

Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht war der Meinung, die Klägerin habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt und kürzte den eingeklagten Betrag um 75 Prozent. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung hatte die Klägerin jedoch nur teilweise Erfolg.

An der Feststellung des Landgerichts, die Klägerin habe den Versicherungsfall aufgrund ihrer relativen Fahruntüchtigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, hielt auch das OLG fest. Eine Leistungskürzung in Schritten von 25 Prozentpunkten hielten die Richter allerdings für zu grob. Sie führten aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille im Regelfall eine Kürzungsquote von 50 Prozent zu erwägen sei und diese, je nach Alkoholisierungsgrad, in Schritte á zehn Prozentpunkten zu erhöhen sei. Bei der vorliegenden Blutalkoholkonzentration sei die Versicherung demnach zu einer Kürzung in Höhe von 60 Prozent berechtigt gewesen. Aufgrund der als mildernd zu berücksichtigenden persönlichen Umstände der Klägerin hielten die Richter eine Leistungskürzung in Höhe von 50 Prozent für tatangemessen.


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