Kaskoversicherung - Angemessene Kürzung bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit

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Der für die Kaskoversicherung relevante § 81 Abs. 2 VVG besagt, dass der Versicherer berechtigt ist, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Paradebeispiel für diesen Fall ist die Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsums. Bislang war es bei den Versicherern üblich, ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille die Leistung vollständig zu kürzen. Bei Übertreten der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit blieb der Versicherungsnehmer somit komplett auf seinem Kaskoschaden sitzen.

Diese Praxis wurde bislang überwiegend nicht gerichtlich beanstandet (LG Münster r + s 2010, 321; LG Dortmund, Urteil vom 15.07.2010 - 2 O 8/10), allerdings hat das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 28.09.2010 nun anders entschieden:

Auch bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille sind alle objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen und zu gewichten. Begründet wird dies mit dem Willen des Gesetzgebers. Dieser wollte das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens knüpfen. Danach verbietet sich eine gänzliche Kürzung ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille, ohne den jeweiligen Einzelfall und die jeweilige Schwere des Verschuldens zu berücksichtigen.

Bei der bisherigen Praxis der kompletten Kürzung ab 1,1 Promille würde außerdem außer Acht gelassen, dass beispielsweise bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille von einer geringeren Schuld auszugehen ist als bei einer Blutalkoholkonzentration von beispielsweise 2,3 Promille.

Im Klartext bedeutet das, dass auch oberhalb der bislang magischen Grenze von 1,1 Promille eine Abstufung möglich sein soll, dass also auch oberhalb dieses Wertes die konkrete Schuld einzelfallabhängig ermittelt werden soll. Eine starre Grenze jedenfalls benachteiligt im Ergebnis diejenigen, deren Blutalkoholwert nur knapp über dieser Grenze liegt.

Im Ergebnis befürworte ich die Entscheidung des Kammergerichts Berlin. Das Urteil ist praxisnah und führt schlichtweg zu einem gerechteren Ergebnis. Man darf also gespannt sein, wie dieses Problem in Zukunft angegangen werden wird.


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