Kfz-Kaskoversicherung: Leistungskürzung auf Null wegen alkohohlbedingter Fahruntüchtigkeit

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Kommt es zu einem Unfall und begehrt der Versicherungsnehmer (VN) von seinem Kfz-Kaskoversicherer wegen der Schäden an seinem Fahrzeug eine tarifliche Erstattung die an seinem Fahrzeug entstandene Schäden, so kann der Versicherer unter Umständen diesen Anspruch zurückweisen.

Dies kann der Versicherer, wenn er sich darauf beruft und beweist, dass der VN den Versicherungsfall, mithin den Unfall, zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat. 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechnung bedarf es im Bereich unterhalb der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit für die Festsellung der Fahruntüchtigkeit eine individuelle Feststellung aufgrund von Ausfallerscheinungen oder eines festgestellten Fahrfehlers, der durch Alkohohlgenuss bedingt ist (BGH, Urteil v. 24.02.1988 - IVa ZR 193/83 und aktuell OLG Hamm, Beschluss v. 19.07.2021 - 20 U 129/21). 

Äußere Anzeichen für alkohohlbedingte Ausfallerscheinungen können sich aus dem Blutentnahmeprotokoll ergeben und den Schluss zulassen, der Fahrer habe ernsthafte Anzeichen für seine Fahruntüchtigkeit missachtet. Sie können sich aber auch aus groben Fahrfehlern ergeben, die typischerweise  auf Alkokohlkonsum zurückzuführen sind (z.B. Abkommen von Fahrbahn und Zusammenstoß mit Hindernis ist typische Folge der Alkoholisierung, wenn keine erklärbare Alternativursache erkennbar ist).

Bei festgestellter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Ursächlichkeit für den Unfall. Diesen Anscheinsbeweis kann der Fahrer zwar entkräften, was ihm jedoch in der Regel nicht gelingen wird. 

Eine Leistungsablehnung von 100 % ist in Ausnahmefällen möglich, wie etwa bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit. Jedoch kommt eine solche Leistungreduzierung auf Null auch in Fällen der relativen Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration nicht weit  von der absoluten  Blutalkoholkonzentration entfernt ist und sich der Alkohol erheblich auf den Eintritt des Unfalls ausgewirkt hat und keine Umstände vorliegen, die die grobe Fahrlässigkeit abmildern.



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