Leistungszeitpunkt von Zuwendung aus Lebensversicherung

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Bezeichnet der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung im Todesfall unwiderruflich seinen Ehegatten als Bezugsberechtigten, gilt die Zuwendung der Versicherungsleistung i.d.R bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter als erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn das Bezugsrecht an eine bis zum Tod des Versicherten fortbestehende Ehe geknüpft ist und diesem im Erlebensfall selbst zustehen soll.


Dies hat der BGH mit Urteil vom 27.09.2012 zum Az: - IX ZR 15/12 – entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser vier Lebensversicherungen abgeschlossen, aus welchen der Versicherer Zahlungen an die verbliebene Ehefrau leistete. Der Insolvenzverwalter über den Nachlass des Erblassers focht das Bezugsrecht der Beklagten Ehefrau nach § 134 Abs. 1 InsO an.


Nach Auffassung des BGH unterliegt die aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechtes erlangte Versicherungssumme nicht der sog. „Schenkungsanfechtung“. Zwar wurde diese durch eine unentgeltliche Leistung des Erblassers im Sinne des § 134 InsO erlangt, indes lag die anfechtbare Rechtshandlung nicht mehr innerhalb des 4-Jahreszeitraums vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Denn die Ehe der Beteiligten wurde weit mehr als 4 Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen. Im Falle einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Dritte den Anspruch auf die Versicherungsleistung regelmäßig sofort, während etwa im Fall einer widerruflichen Bezeichnung der Bezugsberechtigte die Rechte erst mit dem Ableben der versicherten Person erlangt. Die rechtliche Einordnung der Bezugsberechtigung hat hierbei stets nach den Umständen des Einzelfalls anhand des Willens des Versicherungsnehmers zu erfolgen, wann und unter welchen Voraussetzungen das Recht übergehen soll. Nachdem im vorliegenden Fall hiernach ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Ehefrau vereinbart war, erwarb diese die Rechte aus dem vor Eingehung der Ehe abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit dem Zeitpunkt der Eheschließung. Die Vereinbarung einer Lebensfallleistung sowie des Fortbestandes der Ehe stehen dem nicht entgegen (sog. gespaltenes Bezugsrecht). Der begünstigte Dritte erwirbt die Rechte in aller Regel sofort, und zwar unter der auflösenden Bedingung, dass der Versicherte den Ablauf der Versicherung erlebt sowie der Scheidung der Ehe. Dies entspricht auch dem Versorgungscharakter der Begünstigung der Ehefrau. Der Versicherungsnehmer hat sich mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht der Disposition hierüber vollständig begeben. Hierbei ist unschädlich, dass etwa der Versicherungsnehmer noch zur Kündigung des Versicherungsvertrages berechtigt ist, da der hieraus resultierende Anspruch auf den Rückkaufswert anstelle der Versicherungssumme bereits dem Dritten zusteht und daher auch eine Pfändung des Kündigungsrechts, welches nur zusammen mit dem Rückkaufswert möglich ist, ins Leere gehen würde.


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