Letzte Chance: Gesetzgeber will Widerrufsmöglichkeit von (Immobiilien-)Darlehen beschneiden

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Zeitlich unbefristeter Widerruf alter Immobilienfinanzierungen künftig nicht mehr möglich

Die Bundesregierung arbeitet aktuell an einem Gesetzentwurf, der voraussichtlich am 21.03.2016 in Kraft tritt und das etwaig bestehende Widerrufsrecht von Verbrauchern zu alten Darlehensverträgen endgültig zunichtemachen soll. Hiervon betroffen sind insbesondere Darlehensverträge und Immobiliendarlehensverträge von Verbrauchern, die im Zeitraum ab 2002 bis 2010 abgeschlossen worden sind. Es handelt es sich regelmäßig um Verträge mit einem vergleichsweise hohen Sollzinssatz.

Mehrfach veränderte Musterwiderrufsbelehrung

Seit 2002 bestanden für die Banken gesetzliche Informations- und Belehrungspflichten mit einem vorgegebenen Musterwiderrufsformular, das über die Jahre mehrfach abgeändert wurde. Vergleichsweise häufig haben die Banken das vorgegebene Widerrufsformular nicht verwendet oder die Anpassung an die damaligen gesetzlichen Neuerungen unterlassen. Nach noch aktueller Rechtslage seit August 2002 erlischt das Widerrufsrecht im Fall einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nie, sodass der Widerruf bis jetzt noch möglich ist.

Nur im Ausnahmefall: Verwirkung

Von einzelnen Gerichten wurde zwischenzeitlich angenommen, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht verwirkt haben könnten. Beispielsweise das LG Hamburg hat mit Urteil vom 27.11.2014, Az.: 309 O 37/14, Verwirkung angenommen. Diese Rechtsmeinung teilen wir nicht, weil das Schutzinteresse der Bank im Verhältnis zum Informationsinteresse des Verbrauchers an einer sachgerechten Aufklärung nicht überwiegt. Die Bank hätte ja einerseits jederzeit eine korrekte Widerrufsbelehrung an ihre Kunden auch im Nachhinein verschicken oder sich einfach der jeweils aktuellen Musterwiderrufsbelehrung bedienen können. Diese Unzulänglichkeiten der Banken begründen aus unserer Sicht kein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf der Seite der Verbraucher.

Zum aktuellen Gesetzesentwurf

Die Möglichkeit, zeitlich unbegrenzt vom Widerrufsrecht Gebrauch machen zu können, soll sich nach Stand der Gesetzentwürfe nun für Verbraucher ändern: Im Gesetzentwurf vom 07.09.2015, BT-Drs. 18/5922 ist für zukünftig abgeschlossene Darlehensverträge bei Verstößen gegen die Pflichtangaben eine Frist für die Ausübung des Widerrufsrechts von 1 Jahr und 14 Tagen vorgesehen. Der Bundesrat hat dazu mit der Stellungnahme vom 25.09.2015 (Drucksache 359/15) angeregt, im neuen Gesetz zusätzlich eine Rückwirkung für alle bereits bestehenden Darlehensverträge einzuarbeiten. Konkret soll daher nun wohl eine Höchstfrist des Widerrufsrechts für alte Verträge von 3 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingefügt werden. Dies hätte zur Folge, dass, falls das Gesetz am 21.03.2016 in Kraft tritt, am 21.06.2016 sämtliche Widerrufsrechte aller bestehenden Darlehensverträge erlöschen.

Wir beraten Sie gerne

Die Rechtsprechung hat wegen der Verwendung unwirksamer Widerrufsbelehrungen auch die späte Ausübung des Widerrufsrechts durch die Verbraucher schon mehrfach gestützt. Da die betreffenden Darlehensverträge häufig im Bereich von über 4 % p.a. verzinst wurden, ist im Falle eines Widerrufs mit einer Rückabwicklung oder zumindest Anpassung der Darlehensverträge auf das derzeitige Zinsniveau zu rechnen. Wir haben bereits etliche Fälle bearbeitet und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Erstellt in Zusammenarbeit mit: Rechtsanwältin Carolin Mell, Kanzlei Sturm, Dr. Körner & Partner in Aichach.


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