LG Berlin: Auch bei gemeinnützigem Zweck ist unerlaubte E-Mail-Zusendung unzulässig
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Das LG Berlin hat mit Urteil vom 22.07.2011, Az. 15 O 138/11 entschieden, dass auch das unverlangte Zusenden von E-Mails zu gemeinnützigen Zwecken unzulässig ist.
Die Beklagte hatte für ein Musikfestival mit Nachwuchswettbewerb, welches von ihr veranstaltet und organisiert wurde, nach Sponsoren gesucht. Per Mail wandte sich die Beklagte an die Betreiberin einer Hotelpension. Gegenstand der E-Mail war in erster Linie das Einwerben von Sponsorenbeiträgen, die hier vorrangig in der Zurverfügungstellung vergünstigter Übernachtungskontingente bestehen sollten. Die Gewinne des Nachwuchswettbewerbs sollten für einen wohltätigen Zweck verwendet werden. Die Hotelbetreiberin hatte nicht ausdrücklich in den Erhalt von E-Mails der Plattenfirma eingewilligt und mahnte daraufhin den Veranstalter wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) ab.
Zu Recht, wie das LG Berlin entschied. Es handele sich bei der E-Mail Anfrage um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte einen gemeinnützigen Zweck verfolge. Denn, so das Gericht, das Schreiben weise auch einen Bezug zur unternehmerischen Tätigkeit der Beklagten auf. Die E-Mail erfülle auch den Begriff der Werbung nach § 7 UWG, da zumindest mittelbar der Zweck verfolgt werde, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen der Beklagten zu fördern. Mangels zuvor erteilter ausdrücklicher Einwilligung von Seiten der Hotelbetreiberin bejahte das Gericht einen Wettbewerbsverstoß.
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