LG Berlin: Positives Urteil für P&R Anleger

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Vor dem Landgericht Berlin konnten wir die Verurteilung eines Finanzdienstleisters zur Rückabwicklung einer P&R-Beteiligung erstreiten. Für unseren Mandanten haben wir eine fehlerhafte Anlageberatung gerügt.

Bereits im Jahr 2011 beteiligte sich unser Mandant an den P&R-Containern. Als dieses Investment auslief, wurde er durch einen Berater des beklagten Finanzdienstleisters schriftlich kontaktiert. In dem Schreiben wurde auf das auslaufende Investment hingewiesen und dargelegt, dass neben einer Auszahlung auch eine Reinvestition in Betracht kommen könnte. Am Ende fand sich sodann noch ein Passus, der die krisensichere Container-Direkt-Investition als „nach wie vor rentierliche und überaus verlässliche“ Anlage auswies. Unser Mandat nahm somit ein zu seinen Interessen passendes Produkt an und entschied sich für die erneute Investition. Am 29. Juli 2016 unterzeichnete er daraufhin ein direkt vom Anbieter stammendes Kaufangebot.

Das Gericht führte zu diesem Fall aus, dass durch die Zeichnung direkt beim Anbieter und die zuvor nur zu vereinzelten Fragen geführten Gespräche noch kein Anlageberatungsvertrag begründet wird. Somit könne ein Schadensersatzanspruch für die fehlerhafte Beratung lediglich aus einem Verschulden bei Vertragsschluss bei der Anbahnung eines Vermittlungsvertrages hergeführt werden. Bereits mit diesem Verhältnis wird laut dem Bundesgerichtshof ein Auskunftsvertrag begründet. Im Rahmen dieses Vertrages ist es bereits geschuldet, keine falschen Informationen an den Anlageinteressenten zu geben. Durch den Passus am Ende des Schreibens wurde das Investment unseres Mandanten, das mit einem Risiko bis hin zum Totalverlust behaftet ist, nicht nur verharmlost dargestellt, sondern durch die Beschreibung als rentierlich und überaus verlässlich wurden die Risiken sogar gänzlich verschwiegen.

Nach der Aussage des Beraters wollte er mit diesem Satz lediglich darauf hinweisen, dass die Anlage in der Vergangenheit diese Merkmale aufwies. Doch kann es nicht auf dessen subjektive Meinung ankommen. Vielmehr musste unser Mandant diese Aussage auf die neue Anlage beziehen, sodass er eine Risikofreiheit der Anlage annehmen musste, die ihr bei weitem nicht zukommt. Dieses Verständnis hätte der Berater auch erkennen müssen, sodass sein Handeln wenigstens fahrlässig war. Auch wenn er die Risiken im Rahmen weiterer Gespräche hätte erläutern wollen, dürfen im Rahmen eines Auskunftsvertrages nur zutreffende Informationen gegeben werden. Selbst wenn noch ein Emissionsprospekt zur Verfügung steht, würde eine solche Aussage die darin aufgeführten Risiken verharmlosen.

Ob eine fehlerhafte Beratung vorliegt oder nicht, bleibt jedoch immer eine Einzelfallprüfung. Kontaktieren Sie uns gerne und wir überprüfen Ihren Fall individuell, wenn auch Sie das Gefühl haben falsch oder unvollständig beraten worden zu sein.


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