LG Berlin: Werbung für Computerspiele nicht generell auf Kinder bezogen

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Verbraucherverein ging gegen die Werbung eines Herstellers von Computerspielen vor, weil diese sich unmittelbar an Kinder wende. Das Spiel sei „ab 12 Jahren“ freigegeben. Um teilnehmen zu können, musste man einen „account“ erstellen. Wer dort angab, er sei jünger als 16 Jahre alt, musste die E-Mail-Adresse des Erziehungsberechtigten angeben. Nur dann wurde mit diesem ein Abonnement über das Spiel geschlossen, das einen bestimmten Betrag pro Monat kostete. Daneben konnten dann kostenpflichtige zusätzliche Elemente für das Spiel erworben werden.

Die Berliner Richter sahen in der Werbung allerdings keine „unmittelbare Aufforderung an Kinder“. Ob eine solche vorliegt, beurteile sich aus der Sicht der Kinder. Das Produkt, die Art und Weise der Werbung (Umgangssprache? Abbildung von Kindern?), Umfeld (Jugendzeitschriften?, Kindersendungen?). Die Verwendung des Wortes „Du“ allein genüge nicht. Das sei mittlerweile auch gegenüber Erwachsenen üblich. Ohne weiter auf die Frage einzugehen, was unter dem Begriff „Kinder“ zu verstehen sei, kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass sie die Frage selbst beurteilen könnte, auch wenn keine Kinder in der Kammer säßen.

Nur weil ein Produkt aus dem Bereich Fantasy stamme, sei kein besonderer Bezug zu Kindern gegeben. Spiele seien nicht grundsätzlich kinderbezogen. Auch Erwachsene würden von der Werbung angesprochen. Im vorliegenden Fall habe es sich auch um ein komplexes, anspruchsvolles, teilweise gar grausames Spiel gehandelt. Dass Kinder auch daran Interesse haben, spiele dabei keine Rolle. Der Reiz des Verbotenen könne nicht Grundlage für die Beurteilung der Frage sein. Auch Formulierungen wie „Diese monströse, fleischfressende Fledermaus ist der perfekte Begleiter für einen Abstecher zum nächsten Schlachtfeld, um Tod und Zerstörung zu verbreiten“ sei keine „kindertypische“ Formulierung.

LG Berlin, Urteil vom 21. 4. 2015 - Az. 16 O 648/13
WRP 2015, 1155

Tipp:

Der Werbetreibende muss bei der Werbung für Waren/Dienstleistungen für die sich auch Kinder interessieren können, besonderes Augenmerk auf die Formulierung legen. Die Unterscheidung zwischen einer Werbung, die sich an jedermann oder speziell auch an Kinder ist nicht immer klar zu treffen. Dies liegt auch daran, dass noch ungeklärt ist, welche Personen als Kinder angesehen werden, Personen unter 14 Jahren oder Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Entscheidung des LG Berlin gibt zumindest Aufschluss darüber, was nicht als „kindertypischen Begrifflichkeiten“ angesehen wird und daher auch darüber, wie die Werbung formuliert werden sollte. Danach ist dem Werbetreibenden zu raten, sich klar, sauber und eindeutig und ohne Verwendung von englischsprachigen Begriffen auszudrücken.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema