BGH: Bildberichterstattung über ein Fest einer Wohnungsbaugenossenschaft in Informationsbroschüre

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Im Rahmen eines Mieterfestes einer Genossenschaft wurden Fotos der Anwesenden als Einzelperson oder in Gruppen gefertigt. Diese wurden anschließend in einer eigenen Broschüre ohne Zustimmung der Abgebildeten abgedruckt und an alle Mieter in einer Auflage von 2.800 Stück verteilt.

Drei abgebildete Mieter mahnten die Wohnungsbaugenossenschaft wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts daraufhin ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Genossenschaft ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR und die geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 EUR.

Der BGH bestätigte das Berufungsgericht und wies die Klage letztinstanzlich ab.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen richte sich nach einem abgestuften Schutzkonzept des §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hiervon besteht allerdings eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.

Um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt es sich auch, wenn Fragen von allgemeinen gesellschaftlichen Interesse Gegenstand der Berichterstattung sind. Dazu gehören Veranstaltungen auch von nur regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Mieterfest weist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine derartige lokale Bedeutung auf.

Der Wohnungsbaugenossenschaft stand das Recht zu, über ein solches zeitgeschichtliche Ereignis zu berichten, da eine solche Broschüre zu den Medien gehöre.

BGH, Urteil vom 8.4.2014 – VI ZR 197/13

ZD 2014, 468

Hinweis:

Der Begriff der Zeitgeschichte umfasst nicht nur für die Geschichte unseres Landes wesentliche Ereignisse, sondern alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz, also solche von nur regionaler oder lokaler Bedeutung wie ein Mieterfest.

Auch rein unterhaltendende Beiträge über solche Ereignisse sind erlaubt, sofern er nicht nur der Befriedigung der Neugier der Leser dient, sondern durch diesen eine Meinungsbildung stattfinden kann.

Unter den Begriff der Zeitgeschichte fallen daher nach der Rechtsprechung Sportfeste, Hochzeiten bekannter Personen, Verhalten bekannter Personen bei öffentlichen Auftritten oder auch Verkehrsverstöße, wobei zwingend immer eine einzelfallbezogene Abwägung zur Bestimmung durchzuführen ist.



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