LG Düsseldorf: Versicherung muss bei im Ausland abhanden gekommener Uhr bezahlen

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In einem von uns vertretenen Verfahren vor dem LG Düsseldorf konnten wir gegenüber einer Versicherung die Deckung für eine im Ausland abhanden gekommene Luxus-Armbanduhr durchsetzen.

Hausratsversicherung mit Zusatz-Bedingung „Mein Plus“

Der Kläger unterhielt bei der Beklagen eine Hausratsversicherung, in der unter anderem Einbruchsdiebstahl und Raub versichert waren. Der Kläger hatte dort auch den Zusatztarif „Mein Plus“ gebucht, in dem u. a. ein kostspieliger Chronograph des Klägers besonders versichert war. Demnach sollten die nach diesem Zusatztarif besonders versicherten Sachen auch dann ersetzt werden, wenn diese durch eine andere Gefahr abhandenkommen, als grundsätzlich durch die Hausratsversicherung gedeckt. Jedoch werde die Entschädigung bei bloßem Verlieren bzw. Stehen- oder Liegenlassen um 30%, mindestens jedoch um 150,00 € gekürzt.

Nach Bewusstlosigkeit war die Uhr vom Handgelenk verschwunden

Auf einer Fernreise besuchte der Kläger mit der Uhr am Handgelenk eine Jahreswechsel-Veranstaltung an einem thailändischen Strand. Mutmaßlich von unbekannten Dritten betäubt fand sich der Kläger nach Stunden der Bewusstlosigkeit benommen ohne seine Armbanduhr wieder. Von der Versicherung verlangte er den Wiederbeschaffungswert der Uhr abzüglich Selbstbeteiligung, also insgesamt 26.000,00 €. Die beklagte Versicherung setzte sich gegen die Inanspruchnahme zur Wehr. Insbesondere bestritt sie die klägerseits vorgetragenen Umstände der Entwendung der Uhr.

Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.05.2020, Az. 9 O 153/19) verurteilte die Versicherung zur der beantragten Regulierung. Zwar habe der Kläger nicht in ausreichender Weise das Vorliegen eines durch die Hausratsversicherung grundsätzlich gedeckte Gefahrentatbestandes (insbesondere Raub) dargetan. So habe er nicht nachweisen können, wodurch sein körperlicher Zustand der Bewusstlosigkeit hervorgerufen worden war. Der Verdacht der Betäubung beruhe schließlich selbst nur auf Annahmen des Klägers. Jedoch komme es bei den im Zusatztarif „Mein Plus“ auch auf das Vorliegen Raubes jedoch auch nicht an. Vielmehr reiche hier ein bloßes Abhandenkommen der versicherten Sache aus.

LG Düsseldorf: Widerspruchsfreier Vortrag des Versicherungsnehmers

Das Gericht ging insoweit von dem klägerseits geschilderten Sachverhalt aus, nach dem sich die Uhr jedenfalls am Silvesterabend noch an seinem Handgelenk und bei seinem Erwachen aus der Bewusstlosigkeit nicht mehr dort befunden hatte. Dem Kläger kämen insofern die Beweiserleichterungen in Entwendungsfällen zugute. Danach ist von der Redlichkeit des Versicherungsnehmer auszugehen, sofern jedenfalls keine durch konkrete Tatsachen begründeten  Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Darstellung bestehen. Anhaltspunkte, welche eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen wahrheitswidrigen Sachvortrag begründen könnten, konnte das Gericht vorliegend nicht erkennen.

Keine Hinweise auf bloßes „Liegenlassen“

Auch von einem bloßen „Verlieren“ oder „Liegenlassen“ der Uhr, die laut der Versicherungsbedingungen zu einer Kürzung der Entschädigung 30% führen würde, ging das Gericht nicht aus. Die Versicherung sei in dieser Hinsicht beweisbelastet.

Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote aus Düsseldorf berät seit Jahren bundesweit zahlreiche Mandanten in Fragen des Versicherungsrechts. Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, um an unserer langjährigen Erfahrung in diesem Fachgebiet teilzuhaben. Wir beraten Sie gerne. 



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