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Platinbesetzte Uhr ist keine „Wertsache“

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Ist eine Armbanduhr mit Gold und Platin besetzt, ist sie wertvoll, keine Frage. Eine Wertsache im Sinne der Allgemeinen Hausrat Versicherungsbedingungen (AHR/VHB) ist sie deswegen aber nicht unbedingt. Als Wertsachen im Sinne solcher Versicherungsbedingungen galten - und gelten immer noch - „Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin", so die AHR aus 2004 und VHB aus dem Jahr 2011.

Schmückt eine Uhr ihren Träger?

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass auch eine mit Gold und Platin besetzte Herrenarmbanduhr in erster Linie der Zeitmessung dient und nicht der Schmückung ihres Trägers. Wörtlich führte es dazu aus „... dass Uhren die Funktion der Zeitmessung zukommt und der Schmuckcharakter nicht der Hauptzweck des Gegenstandes ist".

Der Wert der Uhr sei aber nicht ausschlaggebend. In seiner Art konsequent schlussfolgert das Gericht dann auch, dass es auf den Wert des Schmuckes nicht ankäme, um den Schmuck-Charakter festzulegen. Aus diesem Grund würde Modeschmuck unter die summenmäßige Begrenzung für Wertsachen fallen, wertvolle Uhren aber eben nicht, so lange sie nicht vollkommen aus Gold oder Platin seien.

Durchschnittlicher Versicherungsnehmer maßgeblich

Bei dieser Beurteilung kommt es auf die Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, so das Gericht.

Diese Sicht sei maßgeblich dafür, ob ein Gegenstand als überwiegend schmückend einzustufen ist oder nur in zweiter Linie als Schmuck dient wie z. B. eine Brille. Bei einer Uhr gehe der durchschnittliche Versicherungsnehmer wohl eher davon aus, dass der schmückende Effekt im Vergleich zur Zeitmessungsfunktion im Hintergrund steht.

Da die gestohlenen Uhren auch nicht massiv aus Gold oder Platin waren, konnte sich die Versicherung damit nicht auf eine wertmäßige Begrenzung des Versicherungsfalles berufen.

Bei Uhren in einem Gesamtwert von ca. 40.000 Euro eine Entscheidung des Gerichts, die den Kläger durchaus erfreut haben dürfte.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 10.11.2011)

(LOE)
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