D&O-Versicherung: Deckung in der Insolvenz durch OLG Düsseldorf teilweise verneint

  • 2 Minuten Lesezeit

In dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juli 2018 – I 4 U 93/16 – wurden maßgebliche Fragen zur Eintrittspflicht der D&O-Versicherung erörtert. Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte in einem Berufungsverfahren ein Grundsatzurteil zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (sog. D&O-Versicherung) verkündet. Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz, so der Grundtenor gemäß der Presseerklärung des Gerichts zu obigem Urteil. 

Nach Auffassung des Senats sei der geltend gemachte Anspruch grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Soweit aus der Presseerklärung. 

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 20. Juli 2018 – I 4 U 93/16 – sprach der Klägerin einen geringen Teil der Forderung, nämlich 7500 €, zu. Die entsprechende ursprüngliche Forderung gegen die Ausgleich fordernde Klägerin stützte sich auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 InsO.

Die Klägerin habe in ihrer Eigenschaft als Strohfrau einige Wochen vor dem Bekanntwerden der Insolvenzreife ein Auto bezahlt, so das Urteil. Grundsätzlich komme es in dem Deckungsprozess gegen die Versicherung auf die bindende Feststellungen im Haftpflichtprozess an. Nach den Bedingungen komme auch ein Versicherungsschutz im Falle der Insolvenz in Betracht. 

Fazit: In einem sehr speziellen Prozess wird nur unter sehr günstigen Bedingungen eine positive Entwicklung möglich sein. Die Schlüsselfaktoren für den Versicherungsfall im Deckungsprozess hängen von den Kriterien im Haftpflichturteil ab. Allgemein müssen Versicherungsbedingungen durch die innere Überzeugung des Geschädigten abgedeckt sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema