LG Hannover: TargoBank muss negativen Schufa-Eintrag widerrufen

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Viele Betroffene wünschen sich, dass ihr negativer Schufa-Eintrag gelöscht wird. Es gibt unterschiedliche Wege dieses Ziel zu erreichen. Mit anwaltlicher Unterstützung kann ein Widerruf - also die Aufforderung an die Schufa, den Eintrag zu entfernen – auch gerichtlich erstritten werden. Manchmal ist eine solche Klage auch notwendig, um den entsprechenden Erfolg zu erzielen.

Der Kanzlei AdvoAdvice gelingen dabei regelmäßig wichtige Erfolge vor Gericht. Im Februar 2023 konnte ein solcher Erfolg nun auch gegen die TargoBank erzielt werden:

Hintergrund des Falles

Der niedersächsische Mandant der Kanzlei AdvoAdvice, eine für das Schufa-Recht spezialisierte Kanzlei in Berlin, war mit der TargoBank über einen Girokontovertrag verbunden. Dabei wurde dem Kläger eine Überziehungsmöglichkeit von über 6.000,00 Euro eingeräumt.

Anfang Oktober 2021 wurde der Betroffene darüber informiert, dass sein Kredit um ca. 200,00 Euro überzogen sei und er diese Überziehung ausgleichen müsse, da sonst die Kündigung des gesamten Vertrages drohe.

Am 05. November 2021 wurde eine „Letzte Mahnung“ über ca. 225 Euro versandt. Bereits am 09.11.2021 wurde ein Schreiben mit dem Titel „Reduzierung ihrer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit“ an den Kläger versandt und diese auf 10,00 Euro reduziert.

Bis Ende November erhielt der Betroffene noch eine „Letzte Gelegenheit zur Vermeidung der Kündigung“ und zahlte wieder einige Tage später einen Betrag von 230,00 Euro auf das Konto ein. Wieder nur wenige Tage später wurde das Konto mit Zinsen belastet, die Überziehungsmöglichkeit mit sofortige Wirkung gekündigt und der Gesamtbetrag sofort zurückgefordert. Zugleich wurde ein Schufa-Eintrag vorgenommen.

Vorgehen des Betroffenen

Der Betroffene versuchte zunächst selbst eine Lösung mit der TargoBank herbeizuführen und zahlte einen weiteren Teilbetrag. Gleichwohl blieb der Eintrag bestehen, sodass sich der Betroffene mit Bitte um Unterstützung an die Kanzlei AdvoAdvice mit ihren Anwälten für Datenschutz und insbesondere den Bereich Schufa-Einträge wandte.

Der zuständige Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser versuchte zunächst eine außergerichtliche Lösung mit der TargoBank herbeizuführen. Dabei wurde die TargoBank im Februar 2022 kontaktiert und zum Widerruf aufgefordert. Dabei argumentierte der Rechtsanwalt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Eintrag nicht gegeben waren.

Trotz eines umfassenden Austausches mit der TargoBank und der SCHUFA blieb die außergerichtliche Kontaktaufnahme erfolglos, sodass nach weiterer Prüfung der Erfolgsaussichten, eine Klage gegen die TargoBank empfohlen wurde. Diese  Klage wurde letztlich im August 2022 am Landgericht Hannover eingereicht.

Urteil des LG Hannover

Zunächst zeigte das Landgericht Hannover eine gute Organisation und schaffte es bereits sechs Monate nach der Klageeinreichung ein Urteil zu sprechen. Das Landgericht Hannover setzte sich darin mit den Voraussetzungen einer Schufa-Meldung auseinander. Zunächst führte das Gericht aus, dass sowohl die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung wie auch des Bundesdatenschutzgesetzes relevant seien.

Dann verdeutlichte das Gericht, dass zu der eingetragenen Hauptforderung noch gar kein Zahlungsrückstand bestanden hatte. Das Schreiben mit der Absenkung des Rahmens auf 10,00 Euro könne so nicht interpretiert werden. Es hieß sodann konkret:

Vielmehr ist die Mitteilung so auszulegen, dass dem Kläger nach Rückführung zukünftig nur die Möglichkeit eingeräumt wird, den Dispositionskredit bis zu 10,00 Euro in Anspruch zu nehmen. Zur Rückzahlung des bereits ausbezahlten Betrages wurde er dagegen nicht aufgefordert. Dies findet auch seine Bestätigung in dem Schreiben der Beklagten vom 15.11.2021, womit dem Kläger erst angedroht wurde, dass er den gesamten fälligen Restkredit nach Kündigung sofort zurückzahlen müsse.“

Mit einfachen Worten: Das Schreiben vom 09.11.2021 enthielt nur eine Absenkung des Überziehungsrahmens, aber keine Zahlungsaufforderung. Auch im weiteren schaffte es die TargoBank nicht, die Voraussetzungen für die Meldung zu schaffen, sodass der Eintrag zu widerrufen war.

Fazit 

Der immer wieder gegen Banken und Auskunfteien vor Gericht kämpfende Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser fasste zusammen:

„Nach unserer Einschätzung hat die TargoBank hier einen negativen Schufa-Eintrag vorgenommen, ohne dass die gesetzliche Grundlage erfüllt war. Insofern konnten die Ansprüche zielgerichtet verfolgt und ein positives Urteil erstritten werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Geschehensablauf noch häufiger dergestalt abspielt und auch andere Personen von ähnlichen Konstellationen und Negativeinträgen betroffen sind.“

Für betroffene Personen ist es von unschätzbarem Wert, wenn der beauftragte Anwalt bereits Erfahrungen mit der konkreten Gegenseite und dem speziell betroffenen Thema hat. Mit diesem Wissen lassen sich Streitigkeiten gut und fundiert einschätzen und vor allem gute Ergebnisse erzielen. Dies kam auch dem hier betroffenen Mandanten entgegen, da die Kanzlei AdvoAdvice seit vielen Jahren auf den Themenbereich spezialisiert ist und bereits viele gerichtliche Erfolge erstreiten konnte.

Wenn Sie auch von dieser Erfahrung profitieren möchten, können Sie uns gerne unter 030 / 921 000 40, info@advoadvice.de oder über das unten verfügbare Formular erreichen und bei einem Negativeintrag eine kostenfreie Ersteinschätzung vereinbaren. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Foto(s): AdvoAdvice

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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