LG Heilbronn: Bezeichnung einer Politikerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ war von Meinungsfreiheit gedeckt

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Die Politikerin Sawsan Chebli ist immer wieder das Objekt feindseliger Kommmentare im Internet. In einem Facebook-Kommentar wurde sie als "dämliches Stück Hirn-Vakuum" bezeichnet. Hiergegen klagte sie vergeblich. Das LG Heilbronn wies ihre Klage nun zurück.

feindseliger Facebook-Kommentar "dämliches Stück Hirn-Vakuum"

Stein des Anstoßes war ein Kommentar über die Politikerin auf der Plattform Facebook. Er lautete: 

„Selten so ein dämliches Stück Hirn-Vakuum in der Politik gesehen wie Sawsan Chebli. Soll einfach abtauchen und die Sozialschulden Ihrer Familie begleichen.“

Der Kommentar fand sich unter dem kritischen Beitrag eines CDU-Politikers über eine Äußerung von Sawsan Chebli, wo sich Chebli kritisch über den Kabarettisten Dieter Nuhr geäußert hatte. In diesem ursprünglichen Beitrag hatte Chebli u. a. geschrieben: 

„Immer wieder Dieter#Nuhr: so ignorant, dumm und uninformiert. Er nur Witze auf Kosten von Minderheiten machen. “

Die Polikerin zog gegen den gegen sie gerichteten Kommentar vor das LG Heilbronn und forderte Unterlassung sowie 5.000,00 € Geldentschädigung und Abmahnkosten.

LG Heilbronn: Kommentar von der Meinungsfreiheit erfasst

Vor dem Landgericht (Urteil vom vom 22.03.2023 Az. Ko 8 O 85/22) erlitt die klagende Politikerin nun eine Niederlage.

So seien die beanstandeten Aussagen in dem fraglichen Kommentar zu dulden, da sie in der Gesamtwürdigung von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG umfasst seien.

Mischäußerung mit wertenden Elementen

Im Hinblick auf die angeblichen "Sozialschulden" der Familie, die Chebli "abarbeiten" solle, sei diese Äußerung weder eindeutig als Tatsachenbehauptung noch als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Es handele sich um eine "Mischäußerung". Diese enthalte neben Tatsachenelementen auch wertende Elemente. Der Schwerpunkt der Äußerung liege vorliegend in wertenden Elementen. Daher sei die Äußerung als (zulässige) Meinungsäußerung zu qualifizieren.

Vorangegangene Äußerung der Politikerin müsse in die Bewertung einfließen

Soweit die klagende Politikerin in dem Kommentar als „ein dämliches Stück Hirn-Vakuum“ bezeichnet worden sei, so überwiege auch hier die Meinungsfreiheit, so das LG Heilbronn. Bei der Klägerin handele es sich um eine bekannte und in der öffentlichkeit stehende Persönlichkeit. Daher hätte sie auch polemische und überspitzte Kritik hinzunehmen. Vor allem aber sei vorliegend bei der Einordnung des Kommentars zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich zuvor selbst mit einer Wortmeldung an der Debatte über den Kabarettisten Dieter Nuhr beteiligt hatte. Hierbei habe sie mit den Worten „ignorant“ und „dumm“ ein vergleichbares Vokabular benutzt wie in dem gegen sie gerichteten Kommentar. Daher habe sie mit entsprechenden Gegenäußerungen zu rechnen und müsse solche auch aushalten, so urteilte das Landgericht. 

Wollen Sie sich dazu beraten lassen, inwieweit Sie sich gegen feindselige Kommentare im Internet zur Wehr setzen können? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf, entweder per E-Mail  otto.grote@ameleo-law.com der telefonisch (Tel.: 0211-54 20 04 64).


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