Äußerungsrecht: Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht

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Das Äußerungsrecht beschäftigt sich grundlegend mit der Frage, welche Aussagen über Personen zulässig sind oder nicht. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der oft schwierigen Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits.


Meinungsfreiheit


Die Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) gehört zu den grundlegenden Bürgerrechten in Deutschland. Sie schützt das Recht eines jeden Menschen, seine Meinung frei zu äußern. Allerdings findet diese Freiheit gemäß Absatz 2 ihre Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, was bedeutet, dass Äußerungen, die gegen Gesetze verstoßen, in der Regel nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Die Beurteilung, ob eine Äußerung rechtswidrig ist, ist eine zentrale Aufgabe im Bereich des Äußerungsrechts.

Insbesondere zwei Arten von Grenzen sind relevant: die Grenzen des Strafrechts und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen.


Strafrechtliche Grenzen im Äußerungsrecht


Die Grenzen im Äußerungsrecht werden vor allem durch die §§ 185 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) gesetzt, die Verbote wie Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung enthalten.


Beleidigung gemäß § 185 StGB


Beleidigung bedeutet laut höchstrichterlicher Rechtsprechung einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer Person durch eine vorsätzliche Äußerung von Missachtung oder Nichtachtung (BGH, Urteil vom 29.05.1951 - 2 StR 153/51). Äußerungen, die lediglich darauf abzielen, eine Person zu diffamieren, sind daher niemals durch die Meinungsfreiheit geschützt.


Üble Nachrede gemäß § 186 StGB


Üble Nachrede liegt vor, wenn über eine Person unwahre Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, sie verächtlich zu machen oder ihr Ansehen in der Öffentlichkeit zu schädigen. Es muss zunächst geklärt werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt. Das Gegenteil einer Tatsachenbehauptung ist eine Meinungsäußerung, die zulässig ist, solange sie nicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt.

Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist, hängt davon ab, ob sie objektiv überprüfbar ist. Eine Meinungsäußerung hingegen basiert auf persönlichen Standpunkten oder Meinungen (BGH, Urteil vom 28.06.1994 - VI ZR 252/93).

Im Übrigen trägt derjenige, der die Behauptung aufstellt, die Beweislast für die Warheit der Aussage! (BGH, Urteil vom 27.04.2021 - VI ZR 166/19).


Verleumdung gemäß § 187 StGB


Bei Verleumdung ist es nicht entscheidend, ob der "Täter" wusste, dass die Behauptung unwahr ist. Wenn der "Täter" sogar wusste, dass die Behauptung unwahr ist, erfüllt er den Tatbestand nach § 187 StGB mit einer höheren Strafe.


Allgemeines Persönlichkeitsrecht


Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, festgelegt in Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, schützt das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Dies beinhaltet insbesondere das Recht, dass niemand unwahre oder intime Tatsachen über eine Person an die Öffentlichkeit verbreiten darf, ohne deren Zustimmung. Daher verletzen unwahre Tatsachenbehauptungen (die gleichzeitig herabwürdigend wirken) sowie Beleidigungen grundsätzlich erstmal das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person (BGH, Urteil vom 04.06.2019 - VI ZR 440/18). Wenn die §§ 185 ff. StGB verletzt sind, liegt also eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann jedoch auch verletzt sein, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn eine Äußerung in den privaten Lebensbereich einer Person eingreift, wie zum Beispiel in ihre Intimsphäre. In solchen Fällen muss eine umfassende Abwägung der beteiligten Interessen vorgenommen werden, wobei das öffentliche Interesse ein gewichtiges Argument darstellt. Ein erfahrener Rechtsanwalt im Bereich des Äußerungsrechts kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen.


Beispiele im Äußerungsrecht


Nachfolgend einige Beispiele, was über eine Person gesagt oder behauptet werden darf und was nicht:

Zulässige Meinungsäußerung:
"Herr Kielmann nervt mich und ich finde seine Frisur unvorteilhaft." Solche Aussagen sind subjektiv und nicht objektiv beweisbar, daher sind sie durch die Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie nicht allein darauf abzielen, zu beleidigen.

Unschädliche, unwahre Tatsachenbehauptung:
"Herr Kielmann besitzt 4 Hunde." "Herr Kielmann war gestern um 20:00 Uhr im Kino." Diese Aussagen sind zwar unwahr, aber da sie das Ansehen von mir nicht schädigen, stellen sie keinen Verstoß dar.

Schädliche, unwahre Tatsachenbehauptung: 
"Herr Kielmann hat hohe Schulden bei Person X." "Herr Kielmann muss seinen Führerschein abgeben." Diese Aussagen sind unwahr und schädigen das Ansehen von Herrn Kielmann, daher verletzen sie mein allgemeines Persönlichkeitsrecht.


Rechtsanwalt im Äußerungsrecht


Im Äußerungsrecht ist der Kontext, in dem eine Aussage getätigt wird, entscheidend. Eine isolierte Betrachtung der Aussage ist nicht ausreichend. Ein Rechtsanwalt, der mit den rechtlichen Bestimmungen vertraut ist, kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einzuschätzen. Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts können verschiedene Ansprüche nach sich ziehen, wie Unterlassungsansprüche, Beseitigungsansprüche, Auskunftsansprüche und Schadenersatzansprüche.

Aufgrund unserer Erfahrung und Kompetenz im Äußerungsrecht, insbesondere im Urheber- und Medienrecht, sind wir die idealen Ansprechpartner im Äußerungsrecht! Wenn Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht von Dritten verletzt wurde, reagieren wir schnell mit rechtlichen Schritten wie strafbewehrten Unterlassungserklärungen oder einstweiligen Verfügungen.

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