LG Heilbronn: Kreissparkasse muss Schadensersatz wegen Falschberatung im Rahmen von Zinsswaps zahlen

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Mitte Juni diesen Jahres verurteilte das Landgericht Heilbronn die Kreissparkasse Heilbronn wegen Falschberatung im Rahmen von Zinsswaps zum Schadensersatz in Millionenhöhe. In den letzten Jahren haben sich die Klagen vor den Gerichten wegen Falschberatung oder fehlerhafter Aufklärung im Rahmen von Zinsswaps gehäuft.

Mehrere Immobiliengesellschaften klagten gegen die Kreissparkasse Heilbronn wegen Falschberatung und begehrten Schadensersatz. In den Jahren 2010 und 2011 wandten sich die Gesellschaften an die Kreissparkasse mit dem Wunsch nach einer festen Anschlussfinanzierung für künftig auslaufende Immobiliendarlehen. 

Daraufhin empfahl die Kreissparkasse den Abschluss diverser Zinsswaps. Mit Auslaufen der alten Kredite sollten die Anschlusskredite abgeschlossen werden. Die Kläger hatten über die Zinsswaps wirtschaftlich gesehen ein (synthetisches) Festzinsdarlehen abgeschlossen. Zum Ablauf der alten Kredite gewährte das Kreditinstitut jedoch nicht mehr die in Aussicht gestellten Anschlussfinanzierungen. Dennoch waren die Kläger zu Zahlungen aus dem Zinsswap verpflichtet. Den Gesellschaften entstand dadurch ein enormer Schaden. 

Das Landgericht Heilbronn nahm in Anbetracht der Umstände eine Falschberatung durch die Kreissparkasse an und verurteilte diese zu Schadensersatz. Die Empfehlung der Kreissparkasse habe nicht dem Anlageziel der Kunden entsprochen und zudem sei auch die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt. Die Kreissparkasse empfahl Swaps zur Zinssicherung, obwohl die Kreditaufnahme unsicher gewesen sei. Ein Swap ohne abzusicherndes Grundgeschäft sei nach Auffassung der Richter keine Zinssicherung, sondern ein „reines Spekulationsgeschäft“ auf die Entwicklung des Marktzinses. Darüber hinaus habe keine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken von Swaps stattgefunden.

Das Gericht stellte fest, dass eine weitere Falschberatung wegen einer enthaltenen Klausel stattfand. Die Swapverträge der Kreissparkasse enthielten eine Klausel, wonach der Kunde im Fall von negativen Euribor-Zinsen diese zusätzlich zu seinem Festzins an die Sparkasse zahlen muss. In variablen Euribor-Darlehen sei aber gerade nicht vorgesehen, dass der Darlehensnehmer Zinsen für die Überlassung des Kapitals erhält. Die Zinsen seien vielmehr auf 0 % begrenzt. Nach Auffassung der Richter könne die verschwiegene Klausel in den Swapverträgen zu einer unbegrenzten Zinszahlungsverpflichtung führen. Auch deshalb stelle die empfohlene Finanzkonstruktion keine Zinsabsicherung für die Kunden dar.

Rechtliche Möglichkeiten

Bankkunden, die hohe Verluste durch Zinsswaps erlitten haben, sollten anwaltlichen Rat einholen und prüfen lassen, ob mögliche Anhaltspunkte für eine Schadensersatzpflicht der Bank wegen Falschberatung oder nicht ordnungsgemäßer Aufklärung gegeben sind.

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