LG Köln: Nach der Trennung keine Rückgabe eines geschenkten Autos

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Zuwendungen und Geschenke, die Partner sich im Rahmen einer ehelichen oder nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitig gemacht haben, können nach Scheitern der Beziehung nicht ohne Weiteres zurückverlangt werden. Das hat das Landgericht Köln kürzlich im Falle einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft entschieden (Urteil des LG Köln vom 23.6.2017, 3 O 280/16).

Eine erfolgreiche Rückforderung ist nur dann möglich, wenn die Zuwendung/das Geschenk deutlich über das hinausgeht, was die Partner für das tägliche Zusammenleben benötigen und bei einem der Partner zur Bildung eines dauerhaften und erheblichen Vermögenswertes führt. Eine Rückforderung oder ein Ausgleichsanspruch kommt also nur dann in Betracht, wenn der Zuwendung nach den individuellen Vermögensverhältnissen der Partner eine außergewöhnlich hohe Bedeutung zukommt.

Das Landgericht Köln hatte konkret über folgenden Fall zu entscheiden:

Es ging um die Schenkung eines gebrauchten Pkw MINI für einen Kaufpreis in Höhe von 6.000,00 EUR, den ein Mann seiner Lebensgefährtin geschenkt hatte, damit diese nach ihrem Umzug in die Wohnung des Mannes noch ihre Arbeitsstelle erreichen konnte. Im Hinblick auf die recht guten Vermögensverhältnisse des Mannes befand das Gericht die Zuwendung des MINIS zwar als durchaus teure, nicht aber als eine für den Mann finanziell besonders herausragende Leistung.

Wer also am Ende einer Beziehung erfolgreich eine Rückforderung des Geschenkten erreichen will, muss im Grunde bei finanziell beengten Verhältnissen sehr teure Geschenke machen. Den Beschenkten mag es freuen. Ob sich eine solche Vorgehensweise indes für den Schenker als wirtschaftlich sinnvoll erweist, wagt zu bezweifeln und rät deswegen eher davon ab.

Ihr Rechtsanwalt Matthias H. Bernds, Köln


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