LG Köln verurteilt Volkswagen AG zu Schadensersatz

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Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 14.11.2018 (12 O 296/17) die Volkswagen AG im Zusammenhang mit dem Abgasskandal wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu einer Schadensersatzzahlung von € 23.638,00 Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt. Das Verfahren führte RA David Stader.

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Dezember 2013 einen Volkswagen Touran 1.6l TDI zu eine Kaufpreis von € 25.440,50. In das Fahrzeug war ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut. Dieser verfügt über eine vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschaltvorrichtung festgestellte Software, die zu Abgasmanipulationen auf dem Prüfstand führt. 

Nach Bekanntwerden im Zuge des sog. Dieselskandals wurde die Volkswagen AG verpflichtet, die Fahrzeuge zurückzurufen und mit einem Software-Update zu versehen. Auch das Fahrzeug des Klägers wurde mit einem Software-Update versehen. Im August 2017 verlangte der Kläger sodann von der Volkswagen AG die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages. Da Volkswagen dem nicht nachkam, beauftragte der Kläger RA David Stader mit der Wahrnehmung seiner Rechte. Gleichwohl verweigerte Volkswagen weiter die Rücknahme, sodass Klage vor dem Landgericht Köln erhoben wurde.

Klage hat Erfolg

Die Klage hatte Erfolg. Das Landgericht Köln sah es als erwiesen an, dass hochrangige Mitarbeiter der Volkswagen AG eine bewusste Täuschung vornahmen und dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden ist. Das Gericht hatte auch keine Zweifel daran, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er von der Täuschung und den hierdurch drohenden Folgen gewusst hätte.

Der Schadensersatzanspruch führt nach der Entscheidung des Landgerichts zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages, wobei das Gericht der Volkswagen AG einen Wertersatz für die gefahrenen Kilometer zubilligte. Da der hiesige Kläger jedoch nur sehr wenig gefahren war, fiel dieser besonders klein aus.

Ansprüche verjähren Ende 2018

Das Urteil nährt für die Kunden die Hoffnung auf Gerechtigkeit. Betroffene Kunden können Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG noch bis zum 31.12.2018 geltend machen.

Musterfeststellungs- oder Individualklage?

Es ist daher eine gewisse Eile geboten, um sich entweder der Musterfeststellungsklage (nach unserer Ansicht vorzugsweise des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen) anzuschließen oder seine Ansprüche individuell einzufordern. Beide Möglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile.

Für eine Musterfeststellungsklage spricht eindeutig der Wegfall des eigenen Kostenrisikos. Kunden, die über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, raten wir daher aus Kostengründen von einem individuellen Vorgehen ab. Diese sollten sich einer Musterfeststellungsklage anschließen.

Wer jedoch über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann eine Individualklage in Betracht ziehen. Diese hat den Vorteil, dass sie nicht vor dem Oberlandesgericht Braunschweig erhoben werden muss und die Verfahrensdauer kürzer sein dürfte. Auch besteht, anders als bei einer Musterfeststellungsklage, nicht das Risiko, im Nachgang einen Folgeprozess über die Modalitäten der Rückabwicklung führen zu müssen, da diese bereits im Individualprozess geklärt werden. Denn bei einer Musterfeststellungsklage wird nur die grundsätzliche Schadensersatzpflicht und die grundsätzlichen Modalitäten der Rückabwicklung festgestellt, nicht aber die individuellen Folgen für jeden einzelnen Kunden.

Kostenlose Erstberatung

Wenn Sie ebenfalls vom Abgasskandal betroffen sind und Ihre Ansprüche prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen im Rahmen eines kostenlosen Erstberatungsgesprächs gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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