LG Leipzig, Urteil vom 6. Mai 2016: Altersverifikation vor und nach FSK-18-DVD-Versand notwendig

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Das Landgericht Leipzig entschied durch Urteil vom 6. Mai 2016 (Az: 05 O 757/16 – noch nicht rechtskräftig), dass die Verwendung der DHL Identitäts- und Altersprüfung ohne vorherige Altersprüfung vor dem Versand dem Jugendschutz nicht gerecht wird und daher unzureichend ist. 

In dem von RA Daniel Baumgärtner vor dem Landgericht Leipzig geführten einstweiligen Rechtsschutzverfahren stritten die Parteien um die Zulässigkeit des Versands von jugendgefährdenden Medien im Internet. Der Antragsgegner ist dabei der Ansicht, er genüge den Jugendschutzbestimmungen durch Verwendung des durch DHL angebotenen Service Alters- und Identifikationsprüfung. Dagegen wandte sich der von BF law Rechtsanwälte vertretene Antragsteller, der bemängelt, dass mit einer solchen Versandmethode nicht sichergestellt wird, dass der Versand nicht an Jugendliche erfolgt.

Das Leipziger Gericht sah dies wie der Antragsteller und verurteilte den Antragsgegner nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß. Das Gericht sah in der vom Antragsgegner genutzten Versandmethode keine ausreichende Sicherungsmethode gemäß den Jugendschutzbestimmungen. Im Ergebnis reichte dem Gericht das Zusammenfallen der Prüfung bei Übergabe der Lieferung durch den Paketboten nicht aus:

„Hierbei verkennt der Beklagte, dass die Alterskontrolle der Person, die die Sendung vom Zusteller entgegennimmt, nicht der Überprüfung des Alters vor Versand entspricht. Es ist hierbei auch nicht zu erkennen, ob es sich um einen Empfangsboten handelt, der die Sendung nur an den (minderjährigen) Besteller weiterleitet, ohne selbst Kenntnis vom Inhalt zu haben.“

Er kann diese Überprüfung nicht mit der Aushändigung zusammenfallen lassen und so die in zwei Vorgängen erfolgende Verifikation in einem Vorgang zusammenführen und diesen auf ein Dienstleistungsunternehmen übertragen, dessen Handeln er sich zudem nicht zurechnen lassen will.“

Das Landgericht Leipzig sieht weiterhin eine zweistufige Altersverifikation beim Versand von jugendgefährdenden Medien im Internet als erforderlich an. Eine Altersprüfung allein bei der Zustellung der Ware durch den Postboten genüge dagegen nicht.

Weitere Urteile zu diesem Thema:

Die Lieferung von Bildträgern, die mit „keine Jugendfreigabe“ gekennzeichnet sind, im Versandweg ist unzulässig, wenn der Versand auf eine Bestellung hin an eine Versandadresse erfolgt, jedoch – etwa weil die Bestellung unter einer Phantasiebezeichnung erfolgt – von vornherein nicht erkennbar ist, welche natürliche Person die Bestellung aufgegeben hat und an welche natürliche Person die Auslieferung erfolgen soll. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 6 U 54/14 – Leitsatz.

Beim Versandhandel mit jugendgefährdenden Trägermedien hat der Bundesgerichtshof erst jüngst ebenfalls eine zweistufige Altersverifikation für erforderlich gehalten. Zunächst ist vor dem Versand der Medien eine zuverlässige Alterskontrolle – etwa durch das Post-Ident-Verfahren – notwendig. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird, was etwa bei einer Übersendung per „Einschreiben eigenhändig“ gewährleistet ist (BGH GRUR 2007, 890 Tz. 48 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). BGH, Urteil vom 18.10.2007, Az.: I ZR 102/05 – Rn. 27.

Zum Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) OLG München, Urteil vom 29.07.2004, Az.: 29 U 2745/04

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt 


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