LG Lübeck verurteilt Google – Unberechtige Ein-Stern-Bewertung darf nicht angezeigt werden

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Nahezu jeder Internetnutzer kennt das folgende Szenario: Man ist auf der Suche nach einem Arzt, einem Rechtsanwalt oder einem anderen Unternehmen oder Anbieter in einem beliebigen Bereich. Eine schnelle Übersicht über mögliche Anbieter erhält man durch die Nutzung einer Suchmaschine wie www.google.de. Recht schnell stößt man über den Dienst „Google Maps” auf eine Übersicht verschiedener in der Umgebung ansässiger Anbieter. Diese Anbieter haben gemeinsam, dass sie über Google bewertet werden können. Die Durchschnittsbewertung eines Anbieters ist ein nicht unerhebliches Kriterium dafür, ob man das Unternehmen beauftragen möchte.

Unberechtigte schlechte Bewertung?

Der eben skizzierte Dienst hat natürlich viele Vorteile, da man von den Erfahrungen Dritter profitieren und schnell ein geeignetes Unternehmen finden kann. Gleichzeitig besteht für Unternehmen die Gefahr, dass schlechte Bewertungen auch zu weniger Aufträgen und einem schlechteren Ansehen führen können. Gerade die Anonymität des Internets ist dabei ein Problem, sind die Nutzer doch nicht dazu verpflichtet, ihren tatsächlichen Namen in der Bewertung anzugeben.

Gerade diese Möglichkeit der Anonymität wird häufig genutzt, um unberechtigte Bewertungen vorzunehmen. Solche Fake-Bewertungen können entweder einen fehlerhaften Sachverhalt liefern oder es bestand schlicht kein Kontakt zu dem entsprechenden Unternehmen und man möchte diesem lediglich schaden.

Was sagen die Gerichte dazu?

Es gab bereits mehrere Urteile in denen Google dazu verurteilt wurde, unberechtigte Bewertungen nicht mehr anzuzeigen. In dem vor dem LG Lübeck (Urt. v. 13.06.2018, Az. 9 O 59/17) verhandelten Fall wurde eine Klage gegen die Google Inc. eingereicht. Geklagt hatte ein Kieferorthopäde, der sich mit einer Ein-Stern-Bewertung konfrontiert sah, die auch noch unter seinem eigenen Namen abgegeben wurde.

Das Gericht arbeite zutreffend heraus, dass es sich entweder um einen Patienten gleichen Namens handelt, welcher die Leistung des Klägers schlecht bewerten möchte, oder es sich um einen Patienten, der die Leistung schlecht bewertet, handelt und der seinen Namen nicht veröffentlichen will, oder dass es sich um eine „Fake” Bewertung handelt, die dem Kläger schaden sollte.

Google hat seinerseits – soweit ersichtlich – nichts dazu beigetragen, die Bewertung auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen bzw. mit dem Nutzer (Anmerkung: Um eine Bewertung abgeben zu können, muss man sich mit Namen und E-Mail-Adresse anmelden) in Verbindung zu treten.

In dem Verfahren wurde herausgearbeitet, dass es offenkundig keinen Tatsachenbezug zu der Bewertung gab, der Bewertende also wahrscheinlich kein Patient des Klägers war. Diesen Tatsachenbezug hätte Google mit einer Kontaktaufnahme jedoch vielleicht nachweisen können.

Das Gericht sah die vorstehenden Gründe als ausreichend an, um das Ansehen des Klägers bzw. seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Durchschnittsbewertung des Klägers auch dadurch negativ beeinflusst wird, wenn der normale Internetnutzer nicht auf das fragwürdige konkrete Feedback klickt. Aus diesen Gründen wurde Google Inc. dazu verurteilt, die Bewertung nicht weiter anzuzeigen.

Fazit

Auch im Internet ist man der Anonymität nicht schutzlos ausgeliefert. Tatsächlich ist es jedoch schwerer, seine Rechte im Internet zu wahren, als viele auf den ersten Blick meinen möchten.

Wenn Sie Probleme mit Negativbewertungen haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Sofern die Bewertung unberechtigt erfolgte, kann eine Löschung erfolgreich durchgesetzt werden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen per E-Mail oder telefonisch zur Verfügung.


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