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Google Bewertung löschen: Muster?

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Mit einem vorformulierten Muster negative Google-Bewertungen bzw. Google-Rezensionen löschen lassen, ist der Wunsch vieler Unternehmen. Diese Hoffnung muss aber bei seriöser Beleuchtung der Thematik enttäuscht werden. Denn schon aus der maßgeblichen Rechtsprechung folgt, dass es sich immer auch um eine Einzelfallthematik handelt. 

Und Einzelfälle verbieten von vornherein jedwede schematischen Lösungen bzw. Muster.

Muster können mehr Schaden anrichten als Nutzen stiften

Zwar ließen sich einzelne negative Google-Bewertungen evtl. durchaus mit vorformulierten Textbausteinen oder Musterschreiben löschen. Aber auch in diesen Fällen wären die Chancen gewiss erheblich größer, wenn der Einzelfall gewürdigt würde. Insoweit kann auch nur eine leise Warnung ausgestoßen werden im Hinblick auf Anbieter, die entsprechende „Textbaustein-Angebote“ oder dergleichen anbieten.

Das mag manches Mal tatsächlich gut gehen. Aber wenn es nicht gut geht, ist das Kind nicht selten in den Brunnen gefallen und auch ein Anwalt kann dann mitunter nicht mehr helfen. Demnach wird aus der „leisen“ eine schon lautere Warnung, wenn es um gravierende – massiv geschäftsschädigende – ungerechtfertigte Google-Bewertungen geht.

Denn oftmals heißt es auf den Punkt gebracht: Man hat nur einen (außergerichtlichen) Lösch-Versuch. Insbesondere dann, wenn die Muster auch noch Raum für eigene Ausführungen und Anpassungen bieten, schießen sich Rechtslaien hier regelmäßig ein Eigentor. Und berauben sich durch ihren „eigenen“ Lösch-Antrag ihrer grundsätzlich bereitstehenden Angriffsmittel auch im Hinblick auf einen hypothetischen fachmännischen Folgeversuch (was u.a. mit der Beweislastverteilung bzw. Darlegungslast zusammenhängt).

Google mag keine Muster – zumindest nicht von der Gegenseite

Überdies ist Google (bzw. deren Rechtsabteilung) auch nicht auf den Kopf gefallen. Einem „Universal-Muster“ würde Google wohl schnell den Zahn ziehen. Selbst wenn ein entsprechendes Muster für gewisse Fallkonstellationen halbwegs „rechtssicher“ abgefasst wäre, würde Google kaum auf Basis dessen nachhaltig Google-Rezensionen löschen. 

Denn dies hätte qua Leitbildwirkung zur Folge, dass schnell nahezu jeder negativ bewertete Unternehmer mit diesem Muster bei Google vorstellig würde. Das wichtige »Geschäftsmodell Google-Bewertungen« wäre hinfällig. 

Demzufolge würde Google sehr wahrscheinlich jedes Muster zeitig durchschauen und mit einem „Gegenmuster“ auf einen erforderlichen Einzelfallvortrag verweisen. Konkret: Die massenhaften (Muster-)Löschanträge würden von Google ebenso massenhaft und mustergültig abgeschmettert.

Komplexe Rechtslage in puncto »Bewertungen löschen« verlangt mehr als Muster

Den auf den Einzelfall bezogenen Vortrag – mit jedenfalls einem Mindestmaß an Substantiierung – kann ein Rechtslaie im Übrigen kaum sinnvoll bzw. rechtssicher in ein etwaiges Muster einpflegen.

Selbst ein jeder Volljurist muss sich zunächst – trotz zweier schon zeitaufwendiger Staatsexamen – durchaus zeitintensiv in das Themenfeld „Internet-Bewertungen“ einarbeiten, um zu regelmäßigen Erfolgen kommen zu können. Im Kern sind zwar Rechtsbereiche betroffen, die bereits in den ersten Semestern eines Jura-Studiums gelehrt werden. Gleichwohl ist die Rechtslage in concreto äußerst diffizil und verlangt nach einer sehr sensiblen Herangehensweise. 

Gerechtigkeitsempfinden und Rechtswirklichkeit divergieren selten so sehr wie im Themenfeld der Internet-Bewertungen.

Zudem sind auch die Erfahrungswerte im Hinblick auf die jeweilige Bewertungsplattform (hier: Google) von einiger Bedeutung. Sowie über das Recht hinausgehende taktische Erwägungen. All Jenes lässt sich nicht über ein Muster bereitstellen.

Muster ohne Wert

Selbstredend verfügen auch im Thema befindliche Anwälte über entsprechende „Muster“ bzw. Textbausteine für die einzelnen Fallkonstellationen. Diese werden aber immer auf den Einzelfall angepasst.

Es wäre zwar durchaus lukrativ für einen Anwalt, an dieser Stelle entsprechende Musterschreiben oder Textbausteine zu veröffentlichen. Die Reichweite wäre vermutlich enorm und entsprechend enorm wäre auch der Werbeeffekt.

Allerdings wäre dies schlicht unseriös. Kurzfristig würden vorformulierte Bausteine ggf. zu einzelnen Erfolgen verhelfen. Aber schon bald handelte es sich allenfalls (bestenfalls) noch um ein Muster ohne Wert.

Kostenlose Erstbewertung Ihrer Google-Bewertungen

  1. Gerne bewerte ich Ihren Einzelfall bzw. Ihre erhaltenen Rezensionen zunächst im Rahmen einer kostenlosen „Erstbewertung“. Schreiben Sie mir dazu einfach und unverbindlich über das nachfolgende Kontaktformular oder per E-Mail an info@nocon-recht-digital.de
  2. Grundsätzlich ist bereits die Übersendung des Links zur konkreten Bewertung ausreichend (oder auch nur der Link zum relevanten Bewertungsprofil unter Bezeichnung der konkreten Bewertung). 
  3. Teilen Sie aber gerne auch schon mit, warum die Google-Bewertung Ihrer Ansicht nach unzulässig ist. 

RA Robin Nocon, Recht. Digital.


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