LG Magdeburg zur Aktivlegitimation in P2P-Verfahren: Rechtevermerke auf Werkstücken/Onlineportalen

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LG Magdeburg – Rechtevermerke auf körperlichen Werktücken und Onlineportalen stellen ausreichenden Nachweis der Rechteinhaberschaft in Tauschbörsenverfahren dar 

Landgericht Magdeburg vom 09.01.2019, Az. 7 S 153/18 *002*

Das Landgericht Magdeburg hat sich im genannten Berufungsverfahren insbesondere mit der Frage auseinandergesetzt, welche Anforderungen im Falle von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen an den Nachweis der Aktivlegitimation seitens der Rechteinhaber zu stellen sind.

Die Klägerin hatte sich zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation darauf gestützt, dass sie sowohl auf dem DVD-Cover des Filmwerks als auch auf marktführenden Onlineportalen – wie z. B. iTunes – in den entsprechenden Copyrightvermerken als Rechteinhaberin ausgewiesen ist.

Das Amtsgericht Magdeburg erachtete die Vorlage solcher Vermerke jedoch als nicht ausreichend. Vielmehr könne der Nachweis ausschließlich durch die lückenlose Vorlage entsprechender Lizenzverträge geführt werden, aus denen sich die konkrete Rechteübertragung ergäbe. Infolgedessen wies das Amtsgericht die Klage ab.

Auf die Berufung der Klägerin hob das Landgericht Magdeburg das klageabweisende Urteil auf und bestätigte die Rechtsauffassung der Klägerin.

Das Amtsgericht habe verkannt, dass die Inhaberschaft an den streitgegenständlichen Rechten aufgrund der Rechtevermerke ggf. gesetzlich zu vermuten sei. Jedenfalls aber sei der Klägerseite der ausreichende Nachweis dadurch gelungen, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein entsprechender Vermerk in digitalen Einkaufskatalogen auch ein erhebliches Indiz für die Rechteinhaberschaft darstelle. Das einfache Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte sei daher unbeachtlich.

Da die Beklagte darüber hinaus der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, hafte sie als Täterin. Das bloße Abstreiten der Täterschaft sowie der Verweis auf einen „Partner im Haushalt“, welcher ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen könne, sei diesbezüglich unerheblich.

Da das Landgericht Magdeburg auch an der Angemessenheit der Höhe der Forderungen keine Zweifel hatte, verurteilte es die Beklagte vollumfänglich zur Zahlung des geltend gemachten Lizenzschadens in Höhe von EUR 1.000,00, der vorgerichtlichen Abmahnkosten sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten beider Instanzen.

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