Verfügt der IDO Verband über die Aktivlegitimation?

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Unter der Überschrift „IDO Verband verfügt über die Aktivlegitimation“ lässt der IDO Verband aus Leverkusen – laut einer Trusted Shops-Studie von 2017 der wohl abmahnfreudigste Wettbewerbsverband Deutschlands – den Leser glauben, er sei im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) aktivlegitimiert.

Was ist die Aktivlegitimation?

Die Befugnis, nach dieser Vorschrift Abmahnungen aussprechen zu dürfen, nennt man „Aktivlegitimation“. Der Begriff ist gleichzusetzen mit der „Anspruchsbefugnis“. Aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind neben Mitbewerbern, Industrie- und Handelskammern und sonstigen qualifizierten Einrichtungen

„rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“

Ein wesentliches Merkmal, das nach dieser Vorschrift erfüllt sein muss, ist, dass dem Verband eine erhebliche Zahl von Mitgliedern – Unternehmen – angehören muss, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt, wie der Abgemahnte, vertreiben.

Leistungen von Mitgliedsunternehmen und Abgemahntem müssen „austauschbar“ sein

Das Merkmal „gleiche oder verwandte Art“ ist weit zu verstehen. Maßgebend dürfte sein, dass die Leistungen der Mitgliedsunternehmen mit denen des Abgemahnten „austauschbar“ sind. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen Brillen vertreibt und ein anderes Unternehmen „Augenlaser“ anbietet, da nach einer Augenlaserbehandlung eine Brille ggf. nicht mehr benötigt wird. Tatsächlich dürfte sogar ein Obsthändler, der Äpfel vertreibt mit einem Obsthändler, der Birnen vertreibt, im Wettbewerb stehen.

Bedarf es einer Mindestanzahl von Mitgliedern?

Die Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der ausreichenden Mitgliederanzahl eines Wettbewerbsverbandes sehr großzügig. So ist eine Mindestanzahl von Mitgliedern grundsätzlich nicht erforderlich. Vielmehr ist erforderlich, dass anhand der Mitgliederstruktur ausgeschlossen werden kann, dass der Verband vorwiegend Individualinteressen verfolgt. Individualinteressen können z. B. vorwiegend monetäre Interessen einzelner Mitglieder, des Vorstandes oder seiner Angestellten sein.

Erfüllt der IDO Verband diese Voraussetzungen?

Ob der IDO Verband aus Leverkusen diese Voraussetzungen erfüllt, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Leider ist dies, ohne ein kostenträchtiges Gerichtsverfahren gegen sich in Kauf zu nehmen, für den Abgemahnten außergerichtlich schwer überprüfbar. Denn in seinen Abmahnschreiben muss der IDO Verband lediglich behaupten, diese Voraussetzungen zu erfüllen, die Mitglieder muss er indes erst im gerichtlichen Verfahren namhaft machen. Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 23.02.2017, Az. I-4 W 102/16, dazu ausgeführt:

„Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssen in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung nähere Angaben zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezeichneten Anforderungen machen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. (2013), Kap. 2 Rdnr. 20). Dieser Vorgabe ist der Antragsteller mit den Darlegungen auf den ersten beiden Schreiben seiner Abmahnung vom 14.06.2016 (Anlage K18) gerecht geworden. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren – anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren – (noch) nicht (Ahrens/Achilles, a.a.O.).“  

Wie haben die Gerichte bislang entschieden?

Der IDO Verband aus Leverkusen benennt auf seinen Internetseiten eine Fülle von Gerichtsentscheidungen, die seine Aktivlegitimation bestätigt haben sollen. Allerdings verschweigt der IDO Verband, dass bisweilen einzelne Gerichte ihm die Aktivlegitimation abgesprochen haben.

Das Landgericht Bonn

Das Landgericht Bonn – 11 O 49/17 – hat beispielsweise mit Urteil vom 15.05.2018 in einem Verfahren, in welchem wir die dort Beklagte vertreten haben, die Aktivlegitimation des IDO Verbandes verneint und ausgeführt:

„Der Kläger ist seinem Vortrag nach vorliegend auf eine Beschwerde eines Mitglieds tätig geworden. Streitgegenstand und damit Gegenstand der hier „konkreten Rechtsverfolgung“ im Sinne der vorstehend zitierten Vorgabe des BGH ist allein das Angebot der Beklagten für einen Schal zum Preis von 59 € ohne ausreichende Textilkennzeichnung sowie Pflichtinformation nach § 312 i Abs.1 Nr.2 BGB i. V. m. Art.246 c Nr.2 EGBGB. Alle weiteren damals auf der Kreativplattform E von der Beklagten angebotenen Tücher und Schals stellte diese selbst nach den Wünschen der Käufer her. Die Überzeugung, dass es dem Kläger vorliegend mit seinem Unterlassungsbegehren, dessen Streitwert er ursprünglich pauschal mit 8.000 € angegeben hat und das im Hinblick auf ein Angebot der Beklagten durch ein Mitglied ausgelöst wurde, nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen geht, vermochte die Kammer auch unter Berücksichtigung der ihr insoweit grdsl. zustehenden Freibeweismöglichkeiten nicht gewinnen. Für die Aktivlegitimation und Antragsbefugnis des Klägers besteht auch keine tatsächliche Vermutung, weil diese in anderen Verfahren von mehreren anderen Gerichten bei anderen Streitgegenständen bejaht wurde. Vielmehr ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben stets im Einzelfall zu prüfen, ob die vorstehend dargestellten Voraussetzungen des § 8 Abs.3 Nr.2 UWG erfüllt sind.“

Das OLG Köln

Das Urteil ist, nachdem der IDO Verband hiergegen zunächst Berufung vor dem OLG Köln – 6 U 93/18 – eingelegt, diese aber in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2019 zurückgenommen hat, nunmehr rechtskräftig. Allerdings ist hinzuzufügen, dass das Oberlandesgericht Köln nicht die oben zitierte Auffassung des Landgerichts Bonn vertrat, dass dem IDO Verband deswegen die Aktivlegitimation fehle, weil er auf Initiative eines Mitglieds tätig geworden ist und nur ein einziges Produkt beanstandet hat. Vielmehr geschah in der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln folgendes: Der IDO Verband legte dort eine eidesstattliche Versicherung vor, nach welcher einzelne Unternehmen unter voller Namensnennung seit einem bestimmten Zeitpunkt „ununterbrochen“ Mitglied beim IDO Verband gewesen sein sollen. Indes stellte sich in der mündlichen Verhandlung heraus, dass ein konkret in der eidesstattlichen Versicherung genanntes Mitglied gar kein Mitglied mehr war. Damit war der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung, die der IDO Verband vorgelegt hatte, erschüttert. Wohl, um kein Präjudiz zu schaffen und um Kosten zu sparen, nahm der IDO Verband seine Berufung daraufhin zurück.

Das Landgericht Köln

In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln – 84 O 114/18 – hatte das Gericht nur noch über die Kosten zu entscheiden, weil die dort Beklagte nach Klageerhebung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Der IDO Verband hatte in diesem Verfahren zwar bei Klageerhebung zur Begründung seiner vermeintlich bestehenden Aktivlegitimation zunächst eine anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt. Die abgemahnte Unternehmerin hatte daraufhin die Aktivlegitimation des IDO Verbandes umfassend bestritten und u. a. unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung darauf verwiesen, dass die Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste zur Darlegung der Aktivlegitimation nicht genüge (BGH Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZR 126/93 „Anonymisierte Mitgliederliste“). Allerdings gab die Unternehmerin rein vorsorglich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, um das Kostenrisiko zu minimieren. Der IDO Verband nahm die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der abgemahnten Unternehmerin an und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Unternehmerin schloss sich dieser Erledigungserklärung des IDO Verbandes an, verwahrte sich aber davor, die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen.

Da bei einer sogenannten übereinstimmenden Erledigungserklärung ein Kostenausspruch nach „billigem Ermessen“ des Gerichts unter einer Prognose des möglichen Verfahrensausgangs nach dem Aktenstand möglich ist, entschied das Landgericht Köln salomonisch, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden müssten und führte aus:

".... werden die Kosten des Rechtsstreites gegeneinander aufgehoben. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Gem. § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. Die Beklagte hat substantiiert Zweifel an der Aktivlegitimation aufgeworfen. Die Kammer hätte die Frage der Aktivlegitimation daher im Wege des Freibeweises und u. U. auch mittels einer Beweisaufnahme klären müssen. Da der Ausgang offen ist, waren die Kosten gegeneinander aufzuheben.“

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 21.12.2018. Außerdem setzte es den Streitwert für das Gerichtsverfahren auch im Hinblick auf die geringen Umsätze der Unternehmerin und damit die Kosten des Verfahrens erheblich herab.

Das Landgericht Rostock

In einem Verfahren vor dem Landgericht Rostock hat dieses dem IDO Verband mit Urteil vom 10.01.2019 – 5a HK O 120/18 – (nicht rechtskräftig – Stand: 14.02.2019) die Aktivlegitimation jedenfalls in der dort betroffenen Branche abgesprochen und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Hier konnte der IDO Verband nicht glaubhaft machen, dass ihm ein einziges Mitglied aus besagter Branche angehörte. Der IDO Verband hatte offenbar verschiedene Mitgliederlisten vorgelegt, nach denen ihm eine bedeutende Anzahl von Mitgliedern aus der betroffenen Branche angehörten. Indes konnte der IDO Verband nicht glaubhaft machen, dass diese Mitglieder ihm jemals durch einen Antrag auf Mitgliedschaft und eine Aufnahmeerklärung des Vorstandes beigetreten sind. Das Landgericht Rostock führte aus:

"Die Mitgliedschaft in einem Verein wird durch den Aufnahmevertrag begründet, also durch Beitrittserklärung des Neumitgliedes und der Aufnahmeerklärung des Vorstands (vgl. BeckOK BGB/Schöpflin, 48. Ed. 01.11.2018, BGB S 38 Rn, 10). In der vorgelegten Satzung wurde dies entsprechend geregelt. Die Klägerseite hat zu den jeweils benannten Mitgliedern nichts weiter zu den jeweiligen Beitritts- und Aufnahmeerklärungen vorgetragen. In den Mitgliederlisten wurde nur auf ein Aufnahmedatum verwiesen, ohne schlüssig zur jeweiligen Begründung des Mitgliedsverhältnisses vorzutragen. Der Vortrag zur Mitgliedschaft wurde zudem nicht durch Vorlage von Beitrittserklärungen oder Aufnahmeerklärungen glaubhaft gemacht. Allein die Vorlage selbst erstellter Auszüge aus Mitgliederlisten und selbst erstellter Auszüge der Finanzsoftware zu Beitragszahlungen reicht hier nicht. Auch die eidesstattlichen Versicherungen beziehen sich nicht auf konkrete Mitglieder und sind daher nicht zur Glaubhaftmachung tauglich. Letztlich gibt es zum Bestand der Mitglieder nur einen erweiterten Parteivortrag, an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt es."

Außerdem fehlte dem Gericht hinreichender Vortrag dazu, ob und in welchem Umfang die benannten Mitglieder auch in der betroffenen Branche tätig seien. Es führte aus:

"Es fehlt zudem an einem schlüssigen Vortrag zur Zugehörigkeit der einzelnen Mitglieder zu der betreffenden Branche. Die Klägerseite hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung Mitgliederlisten vorgelegt, aus welchen sich die Namen einzelner Unternehmen und teilweise deren Internetauftritte entnehmen lassen. Ferner wurden zu einzelnen Mitgliedern Ausdrucke von Angebotsseiten von Shop-Seiten im Internet vorgelegt. Ein Vortrag zu Art und Umfang des jeweiligen Handeltreibens der bezeichneten Mitglieder fehlt jedoch. Allein die Bezugnahme auf Anlagenkonvolute reicht hier nicht aus, da die Anlagen nicht aus sich heraus ohne weiteres verständlich sind. Aus den beispielhaften Abdrucken von Angeboten zu einzelnen Produkten lässt sich zudem nicht entnehmen, ob die jeweiligen Mitglieder tatsächlich in einem nennenswerten Umfang am Markt tätig sind, und mit der Beklagten in einem Wettbewerb stehen. Selbst wenn man die Vorlage von Rechnungen des Klägers über Mitgliedsbeiträge und Ausdrucke der eigenen Finanzsoftware zur Buchung der Beiträge (Anlage K35) als Vortrag und Glaubhaftmachung zu einem Mitgliederbestand ausreichen lassen würde, fehlt es zu den dort genannten Mitgliedern an einem hinreichenden Vortrag zu deren Markauftritt."

Ob der IDO Verband obendrein rechtsmissbräuchlich handelte, musste das Gericht nicht mehr prüfen.

Es ist also keineswegs per se anzunehmen, dass der IDO über „die Aktivlegitimation“ verfügt, wie er auf seinen Internetseiten vorgibt. Ob der IDO über die Aktivlegitimation verfügt, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie vom IDO Verband abgemahnt wurden?

Es gilt daher weiterhin: Wer vom IDO Verband abgemahnt wurde, sollte die Abmahnung genau prüfen lassen. Denjenigen, die vor dem Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens zurückschrecken, wird ggf. und je nach Fallkonstellation, wohl eher zu raten sein, eine modifizierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um einem teuren gerichtlichen Verfahren den Wind aus den Segeln zu nehmen. Diejenigen, die sich bereits in einem Gerichtsverfahren befinden, wird zu raten sein, sich auf o. g. Gerichtsentscheidungen zu beziehen und die Aktivlegitimation umfassend zu bestreiten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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