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LG Osnabrück spricht Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung

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Das Landgericht Osnabrück hat mit einem Urteil vom 07.12.2015 einen 36-jährigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Ferner wurde er zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € sowie Schadensersatz in Höhe von 18,28 € an den Geschädigten verpflichtet. Überdies hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Geschädigten allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus der Verletzungshandlung zu erstatten.

Im vorliegenden Fall arbeitete der Geschädigte für den Betrieb des Angeklagten. Er vermittelte diesem Aufträge. Nach den Vorstellungen des finanziell angeschlagenen Angeklagten verfügte der Geschädigte über Unterlagen, die der Angeklagte benötigte, um Forderungen seiner Firma gegen eine Auftraggeberin zu realisieren.

Nach Beweisaufnahme ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte seinem ehemaligen Mitarbeiter vor dessen Wohnung in Osnabrück mit einer mitgeführten Schusswaffe des Kalibers 7,65 mm Browning im Rahmen eines Handgemenges zweimal in den linken Oberschenkel geschossen hat. Als der Geschädigte daraufhin zu Boden gegangen sei, habe der Angeklagte ihm mit der Pistole auf den Kopf geschlagen.

Einen Tötungsvorsatz konnte das Gericht, anders als die Anklage der Staatsanwaltschaft nicht erkennen. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte die Waffe eingesteckt habe, um tatsächlich auf den Geschädigten zu schießen.

Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig. Der Verteidiger hat bereits angekündigt, in Revision gehen zu wollen.


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