LG Potsdam spricht im Abgasskandal Schadensersatz ohne Nutzungsentschädigung zu

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Das Landgericht Potsdam hat einem Käufer eines Skoda Octavia 1.6 TDI mit Urteil vom 29. Mai 2019 Schadensersatz zugesprochen (Az.: 6 O 76/19). VW muss das Fahrzeug zurücknehmen und den vollen Kaufpreis erstatten. Ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer wird nicht abgezogen.

In dem Skoda Octavia des Klägers war der Motor des Typs EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren. Dadurch sei der Kläger sittenwidrig und zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt worden. VW habe aus bloßem Gewinnstreben die Schädigung der Käufer billigend in Kauf genommen. Daher habe der Kläger Anspruch auf Schadensersatz. Der Schaden sei durch den Abschluss des Kaufvertrags entstanden, den der Kläger bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht geschlossen hätte, so das LG Potsdam.

Der Kläger habe einen Anspruch, sich aus dieser ungewollten Verpflichtung wieder befreien zu können. Daher sei es unerheblich, ob und inwieweit ein Software-Update den Mangel an dem Skoda Octavia beseitigen konnte. Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Herausgabe des Fahrzeugs. Einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer müsse er sich nicht anrechnen lassen. Denn dadurch würde der ungewollte Kaufvertrag faktisch in einen Mietvertrag umgewandelt und VW unbillig entlastet, begründete das Gericht seine Entscheidung.

„Dass bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal gute Erfolgsaussichten bestehen, ist nicht neu. Inzwischen entscheiden aber auch immer mehr Gerichte, dass VW keinen Anspruch auf einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer hat“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Ähnlich wie das LG Potsdam haben z. B. auch schon die Landgerichte Augsburg, Halle oder Gera entschieden. Wichtig ist auch die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, das gleich in drei Fällen entschieden hat, dass durch den Abgasskandal geschädigte Käufer Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs haben und keinen Nutzungsersatz zahlen müssen.

Nach wie vor entscheiden die Gerichte unterschiedlich, ob sich die geschädigten Käufer einen Nutzungsersatz zurechnen lassen müssen. In den meisten Fällen lohnt es sich aber ohnehin Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 

Ansprüche gegen VW können noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden. „Wer sich bereits der Musterklage gegen VW angeschlossen hat, kann sich bis Ende September wieder abmelden und seine Ansprüche in einer Einzelklage verfolgen. Die Einzelklage ist in der Regel erfolgversprechender und führt deutlich schneller zum Ziel“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen finden Sie auf der Kanzleihomepage. 



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