Liechtensteinische Versicherungsgesellschaft scheitert mit Klage gegen Makler

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Seit den CMI-Entscheidungen des BGH ist es hinreichend bekannt: Versicherer müssen sich (ausnahmsweise) die Aussagen eines Versicherungsmaklers gegenüber seinen Kunden zurechnen lassen, wenn es sich bei der beworbenen Versicherung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Kapitalanlage handelt.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung machten Versicherungsnehmer im Jahr 2013 Schadenersatzansprüche gegen einen liechtensteinischen Versicherer geltend. Sie fühlten sich von ihrem Makler nicht richtig beraten. Das LG Aachen wies die Klage zunächst ab. Das OLG Köln hörte sodann den Versicherungsmakler als Zeugen an. Dieser bestätigte im Wesentlichen den Vorwurf der Falschberatung und gab zudem an, er sei wiederum als Vertreter der S. GmbH tätig gewesen. Die S. GmbH habe den von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag sodann wohl nach Liechtenstein weitergeleitet. Nach der Beweisaufnahme hob das OLG Köln die Entscheidung des LG Aachen auf und verurteilte den liechtensteinischen Versicherer zur Leistung von Schadenersatz in Höhe der bereits entrichteten Versicherungsprämien.

In Liechtenstein wollte man sich mit dieser Entscheidung jedoch nicht zufrieden geben und zog mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Im dieser 3. Instanz verkündete der Versicherer dann auch dem Makler sowie der S. GmbH den Streit. Der BGH wies die die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch mit Beschluss zurück. der Versicherer musste in der Folge Schadenersatz leisten.

Im Jahre 2015 verklagte der Versicherer nunmehr den Makler und die S. GmbH und verlangte seinerseits Schadenersatz. Nur aufgrund einer Falschberatung habe man seinen Versicherungsnehmern die Prämien als Schadenersatz zurückgewähren müssen. Das LG Aachen wies jedoch mit Teilurteil vom 11.08.2016 die Klage gegen die von den BEMK Rechtsanwälten vertretene S. GmbH ab. Zuvor hörte das LG Aachen sowohl die ursprünglichen Versicherungsnehmer als auch den ursprünglich tätigen Versicherungsmakler an. Beide gaben übereinstimmend an, dass der Makler niemals im Auftrag der S. GmbH tätig gewesen sei und dass diese daher für eine vom OLG Köln im Rahmen des Vorprozesses festgestellte Falschberatung nicht hafte. Im Einzelnen gab der Makler an, dass vom OLG Köln im Rahmen der seinerzeit durchgeführten Beweisaufnahme wohl falsch verstanden worden sei. Er habe aber auch unter dem Druck der damaligen Situation seinen Konzentrationsfähigkeit verloren und sich deswegen evtl. falsch ausgedrückt.

Auch aus der Streitverkündung gegen die S. GmbH in der 3. Instanz des Vorprozesses können der Versicherer keine Ansprüche ableiten.

Die Entscheidung des LG Aachen ist bislang nicht rechtskräftig.

Fazit: Regressprozesse von Versicherern gegen Makler nehmen zu. In Anspruch genommene Makler sollten jedoch in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalls durch einen spezialisierten Rechtsanwalt vornehmen lassen. Oftmals empfehlen auch die Haftpflichtversicherer der Makler hierzu geeignete Rechtsanwaltskanzleien.


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