Life Performance GmbH muss wegen unerlaubt betriebenem Einlagengeschäft abgewickelt werden

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Die Life Performance GmbH bot ihrem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapitallebensversicherungs- und Bausparverträgen gegen das Versprechen an, Geldzahlungen über mehrere Jahre zu leisten. Außerdem bot das Unternehmen nachrangige partiarische Darlehensverträge an, die eine wirksame Bedingung der Rückzahlung nicht vorsahen. Letzteres Geschäftsmodell sah vor, dass Anleger mit der LPH Life Performance Holding AG aus Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, ein partiarisches Darlehen abschließen und dieser als Geldgeber Kapital zur Verfügung stellen sollten. Zahlungen sollten über die deutsche Life Performance GmbH abgewickelt werden.

Ein partiarisches Darlehen (Beteiligungsdarlehen) ist eine Sonderform des Darlehens im Sinne von § 488 BGB. Als Entgelt für die Überlassung des Darlehens wird ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, zu dessen Zweck (insbesondere zur Finanzierung) das Darlehen gewährt wurde, vereinbart (partiarisch = gewinnabhängig). Neben der Gewinnbeteiligung kann eine Verzinsung vereinbart werden, wobei der Schwerpunkt auf der Gewinnbeteiligung liegen muss.

Im Mai 2014 informierte die Gesellschaft Anleger mit einem Rundschreiben über eine angebliche rückwirkende Änderung im Kreditwesengesetz (KWG). Danach dürfe das bisherige Geschäftsmodell nur noch über Banken und zugelassene Institute abgewickelt werden, zu denen die Life Performance nicht gehöre. Man sei dadurch gezwungen, das Geschäftsmodell nicht mehr weiterzuführen und die bisher erfolgten monatlichen Zahlungen einzustellen. Eine zeitnahe Überprüfung der Sach- und Rechtslage wurde angekündigt.

Wie nun kürzlich bekannt wurde hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jedoch bereits mit Bescheid vom Bescheid vom 29. April 2014 der Life Performance GmbH, Rheinfelden, die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben. Die Life Performance GmbH hat mit dem Einzug der Geldforderungen aus den Versicherungs- und Bausparverträgen sowie der Entgegennahme des Darlehenskapitals das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin betrieben hat. Das Unternehmen ist entsprechend verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen. Ein von der Life Performance GmbH beantragter Widerspruch wurde vom VG Frankfurt a.M. abgelehnt und die hiergegen eingelegte Beschwerde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nunmehr mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 zurückgewiesen.

Die Life Performance GmbH verschickte mit Datum vom 14. Januar 2015 ein Informationsschreiben an Ihre Anleger und teilte mit:

„Wir haben seit Bekanntwerden der Problematik versucht, die vorhanden Anlagen zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen zu kapitalisieren. Mit anderen Worten, wir wollten die vorhandenen Anlagewerte veräußern, um mit dem Erlös Ihre Ansprüche auszugleichen. Die Verhandlungen mit den Interessenten zogen sich jedoch so lange hin, dass wir mangels Liquidität - nicht mangels Vermögen – innerhalb der gesetzlichen Frist Insolvenz anmelden mussten.”

Somit ist für alle Anleger Eile geboten! Es empfiehlt sich die Kündigung der Verträge. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit die Widerrufsbelehrung, die sich auf dem Darlehensvertrag befindet, unwirksam ist.

Da ein Verstoß gegen § 32 KWG vorliegt, können betroffene Anleger von den Gesellschaften Schadensersatz fordern. Zugleich rücken auch die Verantwortlichen der Gesellschaften in den Fokus, da es sich bei § 32 KWG um ein Schutzgesetz handelt. Eine Haftung für Geschäftsführer und Vorstände ist hier in der Rechtsprechung anerkannt. Ferner hätten die die Kapitalanlage empfehlenden Vermittler diese ebenfalls auf wirtschaftliche und juristische Tragfähigkeit hin überprüfen müssen.

Für weitere Informationen oder Fragen stehen wir Ihnen auf www.anlegerschutz.ag gerne zur Verfügung.

IVA Rechtsanwalts AG


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