Veröffentlicht von:

Linkedin vs. Kinkedin

  • 1 Minuten Lesezeit

LinkedIn, das bekannte Karrierenetzwerk, geht gegen die Eintragung der Marke „KinkedIn“ in Großbritannien im Wege des Widerspruchs vor. 

Bei KinkedIn handelt es sich um eine relativ neue App bzw. Social Media Community für BDSM-Anhänger („kinky people“), erreichbar unter trykinkedin.com bzw. kinkedin.one. Übersetzungen für den Begriff „kinky“ lauten etwa spleenig, ausgefallen, irre, pervers, abnorm. Angesprochen werden sollen jedenfalls Interessenten an sexuellen Spielarten, die über „Blümchensex“ hinausgehen. 

Der Betreiber hat am 21.08.2017 in Großbritannien die Wortmarke „KINKEDIN“ für die Klasse 45 (Internet-Dating u. ä.) angemeldet, Registernummer UK00003251676. 

LinkedIn verfügt über diverse Marken, u. a. die bereits im Jahr 2009 für die Klassen 9, 35, 38, 41, 42 und 45 europaweit eingetragene Wortmarke „LINKEDIN“ und hat Widerspruch gegen die Eintragung der Marke „KINKEDIN“ eingelegt. 

Es stehen sich damit zwei bis auf den Anfangsbuchstaben identische, also sowohl schriftbildlich als auch klanglich sehr ähnliche Wortmarken gegenüber. Zumindest hinsichtlich der Klasse 45 gibt es auch in Bezug auf die Dienstleistungen Überschneidungen. 

Nach hier vertretener Ansicht wird die Marke „KINKEDIN“ aufgrund der Verwechslungsgefahr mit der Marke „LINKEDIN“ sowie eventuell anzunehmender Rufausbeutung bzw. Rufschädigung keinen Bestand haben können und gelöscht werden. Inwiefern LinkedIn auch gegen die Verwendung der Domains trykinkedin.com und kinkedin.one vorgegangen ist bzw. vorgehen wird, ist nicht bekannt. 

Die Betreiberin von trykinkedin.com und Inhaberin der Marke „KINKEDIN“ sucht offenbar in der Community nach juristischer Unterstützung und scherzt: „Gibt es Kink-Anwälte da draußen, die uns pro boner (umgangssprachlich für „Ständer“) … sorry, pro bono unterstützen wollen?"

Das Verfahren kann sicherlich dazu diesen, die App bzw. das Portal einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Gleichwohl wird jedem Anbieter einer App bzw. eines neuen Geschäftsmodells dringend geraten, bereits vor dem Launch die eigene Marke bzw. das eigene Unternehmenskennzeichen auf eventuelle bereits eingetragene und entgegenstehende Zeichen abzuklopfen. Schlimmstenfalls muss die eigene Unternehmung bereits kurze Zeit nach dem Launch umbenannt werden.

Rechtsanwalt Jochen Jüngst, LL.M.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Jochen Jüngst LL.M.

Ihre Spezialisten