Löschung negativer Bewertungen auf Yelp, Jameda, Google & Co: Aktuelle Rechtslage & Hilfe vom Anwalt

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Wir alle kennen folgende Situation: Bevor man z. B. online etwas kauft, sich irgendwo anmelden möchte oder aber ein Restaurant besuchen möchte, liest man erstmal die Bewertungen im Internet. Sind diese positiv, entscheidet man sich häufig für das Produkt oder Restaurant. Handelt es sich hingegen um eine negative Bewertung, nimmt man sehr oft Abstand vom Kauf, Vertragsschluss oder aber dem Restaurant.

Bekommt man als Unternehmen eine negative Bewertung fragt man sich: Was kann ich jetzt tun, um diese geschäftsschädigende Bewertung schnellstmöglich wieder loszuwerden? Jede negative Bewertung kostet Geld, da Neukunden von einer schlechten Bewertung oft abgeschreckt werden und im Zweifel dann doch lieber beim Mitbewerber einkaufen, sich bei diesem anmelden oder aber woanders Essen gehen.

So erging es z. B. auch der früheren Bodybuilding-Weltmeisterin Renate Holland, welche zwei Fitnessstudios betreibt.

Was war passiert?

Auf dem Bewertungsportal Yelp werden aufgrund einer von Yelp automatisierten Software Beiträge identifiziert, die Yelp für besonders hilfreich oder authentisch hält. Und auch nur diese Beiträge werden bei Yelp in der dort angegebenen Durchschnittsnote berücksichtigt.

Dies führte bei den Fitnessstudios von Renate Holland dazu, dass lediglich zwei von fünf Sternen vergeben wurden.

Kaum zu bemerken ist hingegen ein kleiner Satz unter den Bewertungen: „77 andere Beiträge, die zurzeit nicht empfohlen werden“, steht dort. Wer diesen Link anklickt, kommt zu allen Bewertungen, welche über die Fitnessstudios abgegeben wurden. Würde man diese 77 Bewertungen einrechnen, kämen die Fitnessstudios wohl im Durchschnitt auf mehr als zwei Sterne. Doch in die Gesamtbewertung fließen bei Yelp eben nicht alle Beurteilungen ein.

Hiergegen klagte Renate Holland und verlor nun vor dem Bundesgerichtshof.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Yelp darf weiterhin Bewertungen mit einer automatisierten Software sortieren. Die rechtlich geschützten Interessen Gewerbetreibender überwiegen nach der Meinung der Richter nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp.

Die Einstufung einer Bewertung in „empfohlen“ und „nicht empfohlen“ sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt: „Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen“.

Muss man jetzt jede falsche Bewertung einfach hinnehmen?

Nein, auf gar keinen Fall. In dem Urteil des Bundesgerichtshofs ging es nur um die Sortierung und Wertung von Bewertungen innerhalb eines Portals. Gegen einzelne Bewertungen kann man weiterhin vorgehen:

Falls Sie eine falsche Bewertung erhalten haben, besitzen Sie gegenüber dem Verfasser der Bewertung ggf. einen Anspruch auf Löschung. Außerdem können Sie diesem unsere Rechtsanwaltskosten in Rechnung stellen. Oft werden Bewertungen jedoch anonym abgegeben und man weiß nicht, ob es sich um einen „echten“ Kunden handelt. In diesen Fällen wenden wir uns zunächst an das jeweilige Internetportal (z. B. Google, Yameda, Tripadvisor, Yelp), auf dem die Bewertung veröffentlicht wurde und fordern diese zur Entfernung auf.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, prüfen wir für Sie, ob die Bewertung von der Meinungsfreiheit geschützt ist. Es ist nämlich keineswegs so, dass jede Bewertung gelöscht werden muss. Und falls Sie eine Bewertung wirklich unglücklich formuliert haben: Dann helfen wir Ihnen die Streitigkeit so günstig wie möglich zu beenden.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Detail

Der Bundegerichtshof hat entschieden, dass Yelp mit der angegriffenen Bewertungsdarstellung nicht geäußert habe, dass es sich bei dem angezeigten Bewertungsdurchschnitt um das Ergebnis der Auswertung aller für die Fitnessstudios abgegebenen Beiträge handele und dass der danebenstehende Text deren Anzahl wiedergebe. Denn der unvoreingenommene und verständige Nutzer des Bewertungsportals entnimmt der Bewertungsdarstellung zunächst, wie viele Beiträge die Grundlage für die Durchschnittsberechnung bildeten, und schließt daraus weiter, dass Grundlage für die Durchschnittsberechnung ausschließlich der „empfohlene“ Beitrag ist sowie dass sich die Angabe der Anzahl nur darauf bezieht.

Daher fehlt es nach Ansicht des Bundegerichtshofs an der für einen Anspruch notwendigen Behauptung oder Verbreitung von unwahren Tatsachen. Die Bewertungsdarstellung von Yelp greift nach Ansicht des BGH auch nicht rechtswidrig in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Renate Holland ein. Die rechtlich geschützten Interessen von Renate Holland überwiegen nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp.

Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen.

Ihre Anwaltskanzlei für Bewertungen im Internet

Haben Sie eine negative falsche Bewertung erhalten? Oder haben Sie selbst eine Abmahnung erhalten und wollen wissen, ob diese Abmahnung berechtigt ist? Dann schreiben Sie uns völlig unverbindlich – wir beraten Sie gerne!

Durch den Einsatz einer persönlichen WebAkte vertritt unsere Kanzlei Mandanten in ganz Deutschland.

André Carl

Rechtsanwalt


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