jameda-Bewertung löschen

  • 2 Minuten Lesezeit

In nahezu der gesamten Gesundheitsbrache sehen sich Ärzte und Zahnärzte zunehmend mit rufschädigenden Bewertungen im Internet konfrontiert. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten auf Bewertungsportalen wie Jameda.de, die-arztempfehlung.com, docinsider.de, arzt-auskunft.de, sanego.de, medizinfuchs.de, klinikbewertung.de, medfuehrer.de und insbesondere auch Google oder Yelp.

Auch wenn die Bewertungen oftmals von medizinischen Laien abgegeben und subjektiv eingefärbt werden, ist die Bewertung von Ärzten und Zahnärzten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Ausdruck der Meinungsfreiheit grundsätzlich zulässig.

Dabei haben positive Kundenbewertungen für die bewerteten Ärzte und Zahnärzte großen Einfluss auf ihren Ruf, ihr Ansehen und ihren Leumund. Umgekehrt besteht als betroffener Arzt oder Zahnarzt nicht bei jeder negativen Bewertung eine Duldungspflicht.

Die Grenze zulässiger Bewertungen wird bei diffamierender Schmähkritik und bei unwahren Tatsachenbehauptungen überschritten.

Schmähkritik ist eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

Tatsachenbehauptungen zeichnen sich dagegen durch ihre Relation zur objektiven Wirklichkeit aus und sind dem Beweise zugänglich. Sind Tatsachenbehauptungen inhaltlich unrichtig, sind sie unzulässig.

Die meisten negativen Bewertungen müssen wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen gelöscht werden. Entscheidend ist dabei die zum Teil schwierige Abgrenzung zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung und einer unzulässigen Tatsachenbehauptung. Beide Elemente können sich auch vermengen. Basiert eine Meinungsäußerung aber auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, handelt es sich nicht mehr um eine ausreichende Grundlage für die Bewertung.

Daher sind Bewertungen, die durch das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, auch dann unzulässig, wenn sie zum Beispiel auf einer inhaltlich unrichtigen Äußerung über einen Behandlungsfehler, einer unnötigen Behandlung, einer unterlassenen Aufklärung oder einer falschen Abrechnung basieren.

Im Falle einer unzulässigen Bewertung kann man unmittelbar gegen den Verfasser vorgehen. Bewertungen werden aber oftmals in anonymisierter oder pseudonymisierter Form abgegeben, so dass mann die Person des Verfassers nicht kennt. Negative Bewertungen können aber auch entfernt werden, indem man mittelbar gegen den Portalbetreiber vorgeht.

Im Rahmen des vorgegebenen Prüfungsverfahrens ist es dabei oft sogar möglich, rechtmäßige Meinungsäußerungen löschen zu lassen, da der Verfasser den Behandlungskontakt nicht nachweist oder weil der Portalbetreiber seinen Prüfungspflichten nicht nachkommt.

Erklären Sie Ihren Standpunkt aber nicht dem Portalbetreiber. Sie riskieren, der Gegenseite Informationen an die Hand zu geben, die gegen Sie verwendet werden können.

Um die Erfolgsaussichten eines Löschungsbegehrens beurteilen zu können, bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Übersenden Sie uns hierzu den Link oder ein Screenshot der negativen Bewertung. Wir teilen Ihnen umgehend mit, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der streitgegenständlichen Bewertung geltend gemacht werden kann.

Wir beraten Sie gerne. Besuchen Sie uns auf unserer Kanzleiwebsite.

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema