Logistikverträge: Verstoßen Preisanpassungsklauseln gegen das Preisklauselgesetz?

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Der Logistiker hat häufig ein großes Interesse daran, dass er seine Preise während der Vertragslaufzeit anpassen, d. h. erhöhen kann. Zu diesem Zweck greift man gern auf Preisanpassungsklauseln zurück, die unterschiedlich ausgestaltet werden können. Am effektivsten (für den Logistiker) sind dabei Regelungen, die ihm nicht nur das Recht geben, in Preisverhandlungen einzutreten, sondern die es ihm erlauben, die Preise bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einseitig und automatisch anzupassen.

Es stellt sich die Frage, ob solche (einseitigen) Preisanpassungsklauseln gegen das Preisklauselgesetz verstoßen. Hierzu kann man folgendes feststellen:

1. Es gilt das Preisklauselgesetz, wonach Preis(gleit)klauseln grundsätzlich unzulässig sind, da sie die Inflation fördern.

2. Dieses Gesetz enthält aber eine ganze Reihe von Ausnahmen.

a) Zulässig sind zum einen Klauseln, die nicht zu einer automatischen Preisanpassung führen, sondern den Parteien bei der Preisanpassung einen Ermessensspielraum einräumen (sogenannte Leistungsvorbehaltsklauseln) – siehe § 1 Absatz 2 Nr. 1 PrKG. 

Mit dieser Ausnahme „rettet“ man alle Klauseln, die dem Logistiker nur das Recht geben, eine Neuverhandlung der Preise zu verlangen.

b) Zulässig sind außerdem – und diese Ausnahme erscheint mir am allerwichtigsten – sogenannte Kostenelementeklauseln, also Preisanpassungsklauseln, bei denen der geschuldete Betrag von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen abhängig gemacht wird, welche die Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen. Diese Ausnahme steht in § 1 Abs. 2 Nummer 3 PrKG. 

Mit dieser Ausnahme rettet man auch eine Regelung, die zum Beispiel eine automatische Preisanpassung im gleichen prozentualen Umfang erlaubt, in dem die Personalkosten gestiegen sind. Die Personalkosten beeinflussen nämlich unmittelbar die Kosten der Logistikleistung.

c) Zulässig sind zudem Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmen mit Gebietsfremden (siehe § 6 des Preisklauselgesetzes). 

Auch auf diese Aufnahme kann man sich im Einzelfall berufen, wenn die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Ländern haben.

3. Im Ergebnis werden Preisanpassungsklauseln daher, bei sachgerechter Gestaltung, in aller Regel nicht gegen das Preisklauselgesetz verstoßen.

Dr. Wolfgang Gottwald

Rechtsanwalt



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