Lohnpfändung im Unternehmen: Rechte, Pflichten und Kosten für Arbeitgeber

  • 3 Minuten Lesezeit

Als Arbeitgeber können Sie mit der Situation konfrontiert werden, dass ein Arbeitnehmer von einer Lohnpfändung betroffen ist. In diesem Fall sind Sie gesetzlich verpflichtet, bestimmte Vorgaben einzuhalten. Eine fehlerhafte Handhabung kann zur Haftung führen. Nachfolgend erhalten Sie einen ausführlichen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

Erhalt und Prüfung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  

Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Gerichts bei Ihnen eingeht, müssen Sie diesen zunächst sorgfältig prüfen. Dabei ist zu beachten:

Identität des Arbeitnehmers: Überprüfen Sie, ob der Beschluss tatsächlich den bei Ihnen beschäftigten Mitarbeiter betrifft.

Formale Richtigkeit: Der Beschluss muss von einem zuständigen Gericht oder einer Vollstreckungsbehörde ausgestellt sein.

Angaben zum Gläubiger: Prüfen Sie, ob die Forderungshöhe korrekt angegeben ist und ob der Gläubiger oder dessen Vertreter klar benannt ist.

Verfügungen zur Abführung: Achten Sie darauf, welche konkreten Anweisungen zur Lohnabführung bestehen und in welchen Fristen diese umgesetzt werden müssen.

Fehlerhafte oder unvollständige Pfändungsbeschlüsse sollten nicht ungeprüft ausgeführt werden. Falls Unklarheiten bestehen, sollte eine Rücksprache mit einem Rechtsanwalt erfolgen.

Berechnung des pfändbaren Betrags

Nicht das gesamte Einkommen eines Arbeitnehmers kann gepfändet werden. Es gelten gesetzliche Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO, die jährlich angepasst werden. Diese sind abhängig von:

dem Nettoeinkommen des Arbeitnehmers,

der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen, für die der Arbeitnehmer aufkommt.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten einen höheren unpfändbaren Betrag behalten dürfen. Die aktuelle Pfändungstabelle ist regelmäßig zu überprüfen, da falsche Berechnungen zu Nachforderungen oder Haftungsrisiken für den Arbeitgeber führen können.

Auszahlung und Abführung des gepfändeten Betrags

Der pfändbare Betrag muss vom Arbeitgeber direkt an den angegebenen Gläubiger abgeführt werden. Folgende Punkte sind hierbei wichtig:

Pünktlichkeit: Die Zahlungen müssen fristgerecht erfolgen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Dokumentation: Der Arbeitgeber sollte alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Lohnpfändung dokumentieren, um sich im Streitfall abzusichern.

Fehlbeträge vermeiden: Sollte versehentlich zu wenig oder zu viel gepfändet werden, kann dies zu Rückforderungen oder Haftungsansprüchen führen.

Informationspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Lohnpfändung zu informieren. Dabei gelten jedoch datenschutzrechtliche Vorgaben. Weder Kollegen noch Dritte dürfen ohne Einwilligung des Arbeitnehmers über die Pfändung informiert werden.

Zusätzliche Kosten – Wer trägt sie?

Die Bearbeitung einer Lohnpfändung bedeutet für den Arbeitgeber einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Die Kosten entstehen insbesondere durch:

  • den Zeitaufwand der Lohnbuchhaltung,
  • die Berechnung der pfändbaren Beträge,
  • die Kommunikation mit dem Gläubiger und den Behörden,
  • die Dokumentation und fristgerechte Abführung.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber diese Kosten selbst tragen. Allerdings gibt es die Möglichkeit, eine Bearbeitungsgebühr vom Arbeitnehmer zu verlangen, wenn dies im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. In einigen Fällen können auch tarifliche Regelungen greifen.

Rechtstipp:

Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Vorgaben zur Lohnpfändung strikt einhalten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Eine fehlerhafte Berechnung oder verspätete Abführung kann zu empfindlichen Strafen führen. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit den relevanten Pfändungsschutzvorschriften vertraut zu machen und ggf. einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Fehler zu vermeiden.

Wie können wir helfen?

Die Kanzlei Mutschke ist in Deutschland als eine der führenden Kanzleien im Bereich des Arbeitsrecht tätig. Kontaktieren Sie uns, gerne helfen wir auch Ihnen!

Vielleicht kennen Sie uns auch schon aus dem TV oder aus der Zeitung? Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist eine der bekanntesten deutschen Rechtsanwältinnen und als Rechtsexpertin regelmäßiger Gast in zahlreichen TV Sendungen und Zeitungen/Zeitschriften. Unter anderem ist sie bekannt aus dem ZDF, RTL, ntv, sternTV, Achtung Verbrechen!, WDR, BILD, Handelsblatt und vielen weiteren Formaten.

Auf unseren Social Media-Kanälen geben wir spannende Einblicke in die Rechtswelt und versorgen unsere Zuschauer mit nützlichen Tipps und der aktuellsten Rechtsprechung zu relevanten Themen. Auf YouTube folgen uns mehr als 150.000 Menschen, auf TikTok knapp 140.000.

Foto(s): pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema