Lombard Classic 3 – OLG Dresden bestätigt Prospektfehler

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 22.07.2019 (Az.: 8 U 785/17) festgestellt, dass der Emissionsprospekt zu der Beteiligung an der „Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG“ fehlerhaft ist. Der Beschluss bietet geschädigten Kapitalanlegern einen weiteren Anhaltspunkt, um ihre Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend zu machen und die Abwehr von möglichen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters zu erreichen.

Fehlender Hinweis auf den Verstoß gegen das KGW (Kreditwesengesetz)

Das OLG Dresden hat in seinem Beschluss u. a. festgestellt, dass die Prospektverantwortlichen darüber aufklären mussten, dass die von der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG ausgereichten Darlehen nicht nur mit Faustpfändern, sondern auch mit Inhabergrundschuldbriefen abgesichert wurden.

Den im Prospekt vorhandenen Hinweis sieht das OLG Dresden nicht als ausreichend an, um das tatsächlich bestehende Risiko zu beschreiben. Im Gegenteil: Der Risikohinweis hätte zu der Prüfung veranlassen müssen, ob die Begebung von Lombardkrediten gegen Faustpfänder einer Erlaubnis bedarf.

Denn auch ein gründlicher und vorgebildeter Leser konnte nicht erahnen, dass sich dieser Risikohinweis auf die im Prospekt nicht erwähnte Begebung von mit Inhabergrundschulden besicherten Darlehen beziehen sollte.

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