Lombard Classic – Insolvenzverwalter fordert Ausschüttungen zurück

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Bereits am 02.01.2017 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der „Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ („Lombard Classic 2“) eröffnet worden (AG Chemnitz, 15 IN 840/16).

Wie bereits erwartet und angekündigt, hat der Insolvenzverwalter nun damit begonnen, die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen sowie die vor Insolvenzeröffnung zurückgeflossenen Einlagen zurückzufordern. Diese Rückforderung umfasst den Zeitraum bis zu 4 Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also ab 02.01.2013. Betroffen hiervon dürften ca. 5.000 Anleger sein.

Der Insolvenzverwalter begründet die Anfechtungen der Auszahlungen damit, dass die „Lombardium-Gruppe“ ein „Schneeballsystem“ betrieben und seit 2013 keine Gewinne mehr erwirtschaftet habe. Bei den ausbezahlten und nun angefochtenen Zahlungen handelt es sich daher um „Scheingewinne“, die nach der ständigen Rechtsprechung des BGH gemäß §§ 129, 134 InsO der Anfechtung unterliegen und daher zurückgefordert werden können.

Ob diese Rückforderung berechtigt ist, ist bei jedem betroffenen Anleger individuell zu prüfen. Denn trotz der eindeutigen Rechtsprechung des BGH gibt es hier durchaus gute rechtliche Argumente, sich auch gegen eine begründete Anfechtung zu wehren und zumindest eine Reduzierung der Forderung zu erreichen. Insbesondere ist hier oft der Einwand der Entreicherung erfolgreich. Dieser greift u. a. immer dann ein, wenn der ausbezahlte Betrag wieder beim Schuldner reinvestiert wurde. Auf diesen Einwand können sich somit insbesondere Anleger berufen, die erhaltene Ausschüttungen aus dem „Lombard Classic 2“ in eine neue Beteiligung am „Lombard Classic 3“ reinvestiert haben. Darüber hinaus bestehen häufig auch noch weitere Abzugsmöglichkeiten.

Ob und wenn ja welche Möglichkeiten vorliegen, sich gegen den Anspruch des Insolvenzverwalters zu wehren, ist dabei stark vom Einzelfall abhängig. Hier besteht durchaus erheblicher Handlungsspielraum für einen im Anfechtungsrecht erfahrenen Rechtsanwalt. Keinesfalls sollte daher der Forderung des Insolvenzverwalters ohne entsprechende rechtliche Prüfung nachgekommen werden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Aufgrund der Betreuung einiger hundert Anleger im Rahmen der Insolvenzanfechtung bei der „Marketing Terminal GmbH“ in den letzten Jahren verfügen wir hier über umfangreiches Sach- und Rechtswissen. Eine Vielzahl von Verfahren konnten wir dabei bereits außergerichtlich in engem Kontakt mit dem Insolvenzverwalter erfolgreich zum Abschluss bringen. Ansprechpartner für alle Fragen der Insolvenzanfechtung ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht sowie in den in diesem Zusammenhang relevanten Fragen des Insolvenzrechts (Future Business, Marketing Terminal etc.). Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, sowie die Betreuung von Anlegern im Insolvenzverfahren bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.



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