Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte im Auftrag der "Hofpfisterei" GmbH wegen der Marke "Sonne"

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Abmahnung der Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB aus München im Auftrag der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH „Hofpfisterei“ aus München wegen der Verletzung von Rechten an der Wortmarke „Sonne“.

Die Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB aus München verschicken aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH, laut Internetauftritt nur „Hofpfisterei“, durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an der eingetragenen Marke „Sonne“ für Brot- und Backwaren durch Markeneintragungen beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ferner würde die „Hofpfisterei“ die Marken „Sonne“ und „Öko-Sonne“ umfangreich benutzen.

Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, er habe Backwaren unter der Bezeichnung „Partysonne“ zum Verkauf angeboten. Den Begriff „Sonne“ und somit auch den Begriff „Partysonne“ für Backwaren zu nutzen sei jedoch ausschließlich die „Hofpfisterei“ berechtigt. Durch die Verwendung des Begriffs „Partysonne“ liegt nach Ansicht der Rechtsanwälte Lorenz Seidler Gossel eine Markenrechtsverletzung vor.

Die Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten gefordert.

Empfehlung:

Sollten Sie von einer Abmahnung der Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie:

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe
  • und die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


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