Luca-App: Rechtswidrige Nutzung von Daten durch die Polizei
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Luca – App: Daten-Missbrauch. Polizei und Staatsanwaltschaft nutzen illegal Daten!
Die Enthüllung des SWR dürfte Juristen eigentlich nicht überraschen. Denn es war nur eine Frage der Zeit bis die Ermittlungsbehörden auch auf die Daten der Luca-App für deren Ermittlungen zurückgreifen. Recherchen des SWR haben diesen Fall nun aufgedeckt. Demnach hat die Mainzer Polizei für ihre Ermittlungen auf die Daten aus der Luca-App zurückgegriffen und sich Daten vom Gesundheitsamt besorgt. Dabei konnte die Polizei 21 Zeugen ermitteln. Das Handeln der Polizei war jedoch rechtswidrig. Recherchen des ZDF ergaben, dass Polizei und Staatsanwaltschaft in über 100 Ermittlungsverfahren auf die Luca-App bzw. Corona-Listen zurückgegriffen haben. Doch darf die Polizei und Staatsanwaltschaft das? Hier ein kurzer Überblick:
Gesundheitsamt gibt Daten an Polizei weiter
Das Gesundheitsamt hat auf Anfrage der Polizei die Daten aus der Luca-App herausgegeben. Eine Rechtsgrundlage, für die Herausgabe der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, bestand jedoch nicht. Denn das IfSG kommt als Rechtsgrundlage nicht in Betracht! Somit wurden die Daten aus der Luca-App illegal beschaft.
Eindeutige Rechtslage nach § 28a Abs. 4 IfSG bei Luca-App
Dabei ist die Rechtslage eigentlich klar. In § 28a Abs. 4 IfSG heißt es:
„Im Rahmen der Kontaktdatenerhebung nach Absatz 1 Nummer 17 dürfen von den Verantwortlichen nur personenbezogene Angaben sowie Angaben zum Zeitraum und zum Ort des Aufenthaltes erhoben und verarbeitet werden, soweit dies zur Nachverfolgung von Kontaktpersonen zwingend notwendig ist. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die zuständigen Stellen nach Satz 3 sind berechtigt, die erhobenen Daten anzufordern, soweit dies zur Kontaktnachverfolgung nach § 25 Absatz 1 erforderlich ist.Die Verantwortlichen nach Satz 1 sind in diesen Fällen verpflichtet, den zuständigen Stellen nach Satz 3 die erhobenen Daten zu übermitteln. Eine Weitergabe der übermittelten Daten durch die zuständigen Stellen nach Satz 3 oder eine Weiterverwendung durch diese zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung ist ausgeschlossen. Die den zuständigen Stellen nach Satz 3 übermittelten Daten sind von diesen unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden."
Keine Rechtsgrundlage
Die Daten aus der Luca-App dürfen laut § 28a Abs. 4 IfSG somit nicht zum Zwecke der Zeugensuche oder der Strafverfolgung abgerufen werden. Demnach war das Handeln der Polizei sowie vom Gesundheitsamt nicht durch das IfSG gedeckt. Nach Bekanntwerden entschuldigte sich die Staatsanwaltschaft Mainz bei den Betroffen.
Verwertung von Gästelisten für Strafverfolgung zulässig?
Die Frage die sich hierbei jedoch stellt ist, ob die Strafverfolgungsbehörden Gästelisten in Restaurants/ beim Friseur etc. für ihre Ermittlungen verwenden dürfen? Denn der Fall in Mainz betraf die Daten aus der Luca-App. Wie sieht es jedoch mit Gästelisten aus?
Diese Frage war bis zur Einführung des § 28a Abs. 4 IfSG umstritten. Polizei und Staatsanwaltschaft haben sich bisher weit überwiegend auf die Vorschriften aus der Strafprozessordnung berufen. Eine Verwertung von Gästelisten, aus denen sich Daten von Gästen, wie Name, Anschrift, Telefonnummer etc. ergibt, zum Zwecke der Strafverfolgung ist nunmehr nach § 28a Abs. 4 IfSG ausgeschlossen! Somit gilt nichts anderes wie bei der Erhebung der Daten aus der Luca-App.
Ob das auch bei schweren Straftaten, wie Mord etc. auch der Fall ist, ist weiterhin umstritten. Die Generalstaatsanwaltschaften in Rheinland-Pfalz beispielsweise halten eine Abfrage weiterhin für zulässig, wenn es von einem Ermittlungsrichter angeordnet worden ist. Nach unserer Rechtsauffassung ist diese Rechtsauffassung höchst problematisch, da das Infektionsschutzgesetz (IfSG) an dieser Stelle eindeutig ist: Kontaktermittlung bzw. Nachverfolgung ist ausgehend von der Zweckbindung des IfSG nur zum Zwecke des Infektonsschutzes zulässig.
Dürfen Gästelisten beschlagnahmt werden?
Nein. Eine Beschlagnahme entgegen des § 28a Abs. 4, S. 3 und S. 6 IfSG ist wegen § 160 Abs. 4 StPO rechtswidrig.
Nach § 160 Abs. 4 StPO ist eine Maßnahme unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Bei § 28a Abs. 4 IfSG handelt es sich um ein Bundesgesetz. Es regelt das sog. Verwendungsverbot.
Dürfen die rechtswidrig erlangten Daten in einem Strafprozess verwertet werden?
Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten und kann an dieser Stelle auch nicht umfassend beantwortet werden.
Nach unserer Rechtsauffassung dürfte es nur konsequent und folgerichtig sein rechtswidrig erlangte Daten, aus Corona-Gästelisten/ der Luca-App und die damit gewonnen Zeugenaussagen, als Beweismittel nicht zu zulassen. Denn sonst würde das Verwendungsverbot in § 28a Abs. 4 IfSG für die Strafverfolgungsbehörden umgangen werden. Das damit auch ein Strafverfahren "lahm gelegt" werden würde, dürfte eher die Ausnahme sein. Denn in einer Viezahl von Fällen dürften anderweitige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um Zeugen einer Tat ausfindig zu machen.
Demnach ist auch nicht zu befürchten, dass durch ein Verwendungsverbot in § 28a Abs. 4 IfSG ein ganzes Strafverfahren lahm gelegt werden würde.
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