MarkenG - Markengesetz
- Teil 1
Anwendungsbereich - Teil 2
Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz - Abschnitt 1
Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang - Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung - § 7 MarkenG - Inhaberschaft
- § 8 MarkenG - Absolute Schutzhindernisse
- § 9 MarkenG - Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
- § 10 MarkenG - Notorisch bekannte Marken
- § 11 MarkenG - Agentenmarken
- § 12 MarkenG - Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
- § 13 MarkenG - Sonstige ältere Rechte
- Abschnitt 3
Schutzinhalt, Rechtsverletzungen - § 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- § 14a MarkenG - Waren unter zollamtlicher Überwachung
- § 15 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
- § 16 MarkenG - Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken
- § 17 MarkenG - Ansprüche gegen Agenten oder Vertreter
- § 18 MarkenG - Vernichtungs- und Rückrufansprüche
- § 19 MarkenG - Auskunftsanspruch
- § 19a MarkenG - Vorlage- und Besichtigungsansprüche
- § 19b MarkenG - Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 19c MarkenG - Urteilsbekanntmachung
- § 19d MarkenG - Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
- Abschnitt 4
Schranken des Schutzes - § 20 MarkenG - Verjährung
- § 21 MarkenG - Verwirkung von Ansprüchen
- § 22 MarkenG - Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
- § 23 MarkenG - Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft
- § 24 MarkenG - Erschöpfung
- § 25 MarkenG - Ausschluss von Ansprüchen bei mangelnder Benutzung
- § 26 MarkenG - Benutzung der Marke
- Abschnitt 5
Marken als Gegenstand des Vermögens
- Abschnitt 1
- Teil 3
Verfahren in Markenangelegenheiten - Abschnitt 1
Eintragungsverfahren - § 32 MarkenG - Erfordernisse der Anmeldung
- § 33 MarkenG - Anmeldetag, Anspruch auf Eintragung, Veröffentlichung der Anmeldung
- § 34 MarkenG - Ausländische Priorität
- § 35 MarkenG - Ausstellungspriorität
- § 36 MarkenG - Prüfung der Anmeldungserfordernisse
- § 37 MarkenG - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse; Bemerkungen Dritter
- § 38 MarkenG - Beschleunigte Prüfung
- § 39 MarkenG - Zurücknahme, Einschränkung und Berichtigung der Anmeldung
- § 40 MarkenG - Teilung der Anmeldung
- § 41 MarkenG - Eintragung, Veröffentlichung und Markeninformation
- § 42 MarkenG - Widerspruch
- § 43 MarkenG - Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch
- § 44 MarkenG - Eintragungsbewilligungsklage
- Abschnitt 2
Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung - Abschnitt 3
Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren - § 48 MarkenG - Verzicht
- § 49 MarkenG - Verfall
- § 50 MarkenG - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- § 51 MarkenG - Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte
- § 52 MarkenG - Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
- § 53 MarkenG - Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 54 MarkenG - Beitritt zum Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
- § 55 MarkenG - Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
- Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt - § 56 MarkenG - Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
- § 57 MarkenG - Ausschließung und Ablehnung
- § 58 MarkenG - Gutachten
- § 59 MarkenG - Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
- § 60 MarkenG - Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
- § 61 MarkenG - Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
- § 62 MarkenG - Akteneinsicht, Registereinsicht
- § 62a MarkenG - Datenschutz
- § 63 MarkenG - Kosten der Verfahren
- § 64 MarkenG - Erinnerung
- § 64a MarkenG - Kostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
- § 65 MarkenG - Rechtsverordnungsermächtigung
- § 65a MarkenG - Verwaltungszusammenarbeit
- Abschnitt 5
Verfahren vor dem Bundespatentgericht - § 66 MarkenG - Beschwerde
- § 67 MarkenG - Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
- § 68 MarkenG - Beteiligung des Präsidenten oder der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
- § 69 MarkenG - Mündliche Verhandlung
- § 70 MarkenG - Entscheidung über die Beschwerde
- § 71 MarkenG - Kosten des Beschwerdeverfahrens
- § 72 MarkenG - Ausschließung und Ablehnung
- § 73 MarkenG - Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
- § 74 MarkenG - Beweiserhebung
- § 75 MarkenG - Ladungen
- § 76 MarkenG - Gang der Verhandlung
- § 77 MarkenG - Niederschrift
- § 78 MarkenG - Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
- § 79 MarkenG - Verkündung, Zustellung, Begründung
- § 80 MarkenG - Berichtigungen
- § 81 MarkenG - Vertretung, Vollmacht
- § 81a MarkenG - Verfahrenskostenhilfe
- § 82 MarkenG - Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
- Abschnitt 6
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof - § 83 MarkenG - Zugelassene und zulassungsfreie Rechtsbeschwerde
- § 84 MarkenG - Beschwerdeberechtigung, Beschwerdegründe
- § 85 MarkenG - Förmliche Voraussetzungen
- § 86 MarkenG - Prüfung der Zulässigkeit
- § 87 MarkenG - Mehrere Beteiligte
- § 88 MarkenG - Anwendung weiterer Vorschriften
- § 89 MarkenG - Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
- § 89a MarkenG - Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 90 MarkenG - Kostenentscheidung
- Abschnitt 7
Gemeinsame Vorschriften - § 91 MarkenG - Wiedereinsetzung
- § 91a MarkenG - Weiterbehandlung der Anmeldung
- § 92 MarkenG - Wahrheitspflicht
- § 93 MarkenG - Amtssprache und Gerichtssprache
- § 93a MarkenG - Entschädigung von Zeugen, Vergütung von Sachverständigen
- § 94 MarkenG - Zustellungen; Verordnungsermächtigung
- § 95 MarkenG - Rechtshilfe
- § 95a MarkenG - Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
- § 96 MarkenG - Inlandsvertreter
- § 96a MarkenG - Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Abschnitt 1
- Teil 4
Kollektivmarken - § 97 MarkenG - Kollektivmarken
- § 98 MarkenG - Inhaberschaft
- § 99 MarkenG - Eintragbarkeit von geographischen Herkunftsangaben als Kollektivmarken
- § 100 MarkenG - Schranken des Schutzes, Benutzung
- § 101 MarkenG - Klagebefugnis, Schadensersatz
- § 102 MarkenG - Kollektivmarkensatzung
- § 103 MarkenG - Prüfung der Anmeldung
- § 104 MarkenG - Änderung der Kollektivmarkensatzung
- § 105 MarkenG - Verfall
- § 106 MarkenG - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- Teil 5
Gewährleistungsmarken - § 106a MarkenG - Gewährleistungsmarken
- § 106b MarkenG - Inhaberschaft und ernsthafte Benutzung
- § 106c MarkenG - Klagebefugnis; Schadensersatz
- § 106d MarkenG - Gewährleistungsmarkensatzung
- § 106e MarkenG - Prüfung der Anmeldung
- § 106f MarkenG - Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung
- § 106g MarkenG - Verfall
- § 106h MarkenG - Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
- Abschnitt 1
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen - § 107 MarkenG - Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen
- § 108 MarkenG - Antrag auf internationale Registrierung
- § 109 MarkenG - Gebühren
- § 110 MarkenG - Vermerk in den Akten, Eintragung im Register
- § 111 MarkenG - Nachträgliche Schutzerstreckung
- § 112 MarkenG - Wirkung der internationalen Registrierung und der nachträglichen Schutzerstreckung
- § 113 MarkenG - Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
- § 114 MarkenG - Widerspruch gegen eine international registrierte Marke
- § 115 MarkenG - Schutzentziehung
- § 116 MarkenG - Widerspruch aufgrund einer international registrierten Marke und Antrag oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund einer international registrierten Marke
- § 117 MarkenG - Ausschluss von Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
- § 118 MarkenG - Umwandlung einer internationalen Registrierung
- Teil 6
Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken - Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 - § 130 MarkenG - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
- § 131 MarkenG - Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
- § 132 MarkenG - Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
- § 133 MarkenG - Rechtsmittel
- § 134 MarkenG - Überwachung
- § 135 MarkenG - Ansprüche wegen Verletzung
- § 136 MarkenG - Verjährung
- Abschnitt 1
Schutz geographischer Herkunftsangaben - Abschnitt 2
Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143 - § 130 MarkenG - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt; nationales Einspruchsverfahren
- § 131 MarkenG - Zwischenstaatliches Einspruchsverfahren
- § 132 MarkenG - Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren
- § 133 MarkenG - Rechtsmittel
- § 134 MarkenG - Überwachung
- § 135 MarkenG - Ansprüche wegen Verletzung
- § 136 MarkenG - Verjährung
- Abschnitt 3
Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen - § 137 MarkenG - Nähere Bestimmungen zum Schutz einzelner geographischer Herkunftsangaben
- § 138 MarkenG - Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EU) 2024/1143
- § 139 MarkenG - Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143; Verordnungsermächtigung
- Abschnitt 2
- Teil 7
Geographische Herkunftsangaben - Teil 8
Verfahren in Kennzeichenstreitsachen - § 140 MarkenG - Kennzeichenstreitsachen
- § 141 MarkenG - Gerichtsstand bei Ansprüchen nach diesem Gesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- § 142 MarkenG - Streitwertbegünstigung
- Abschnitt 1
Straf- und Bußgeldvorschriften - Abschnitt 2
Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr - § 146 MarkenG - Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten
- § 147 MarkenG - Einziehung, Widerspruch, Aufhebung der Beschlagnahme
- § 148 MarkenG - Zuständigkeiten, Rechtsmittel
- § 149 MarkenG - Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme
- § 150 MarkenG - Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
- § 151 MarkenG - Verfahren nach deutschem Recht bei geographischen Herkunftsangaben
- Teil 9
Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr - Teil 10
Übergangsvorschriften - § 152 MarkenG - Anwendung dieses Gesetzes
- § 153 MarkenG - Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen
- § 154 MarkenG - Dingliche Rechte, Zwangsvollstreckung, Konkursverfahren
- § 155 MarkenG - Lizenzen
- § 156 MarkenG - Löschung einer eingetragenen Marke wegen absoluter Schutzhindernisse
- § 157 MarkenG - Löschung einer eingetragenen Marke wegen des Bestehens älterer Rechte
- § 158 MarkenG - Übergangsvorschriften
- § 159 MarkenG - Schutzdauer und Verlängerung
- § 160 MarkenG - Geändertes Unionsrecht
- (XXXX) §§ 161 bis 163 MarkenG - (weggefallen)
- § 164 MarkenG - (weggefallen)
Die wichtigsten Fragen zum MarkenG
-
Was ist das Markengesetz?
Das Markengesetz regelt, wie eingetragene Marken benutzt werden dürfen und welche Markenformen erlaubt sind. -
Welche Arten von Marken regelt das Markengesetz?
Das Markengesetz regelt nicht nur nationale Marken, sondern auch Unionsmarken, die in der gesamten europäischen Union gelten, sowie nach dem Madrider Markenabkommen angemeldete, internationale Marken. -
Wie funktioniert die Eintragung einer Marke?
Beim Eintragen einer Marke wird sie mit einem sogenannten Zeichen verbunden, das für sie stehen soll und ihr Wiederkennungswert verleihen soll. -
Wann ist die Eintragung einer Marke nicht möglich?
Zeichen, die nicht geschützt werden können, sind unter anderem solche, die nicht grafisch dargestellt werden können, oder nicht einzigartig genug sind, um die Marke von Konkurrenzprodukten zu unterscheiden.
Über das MarkenG
Was ist das Markengesetz?Das Markengesetz (MarkenG) enthält wichtige Bestimmungen zur Gestaltung eingetragener Marken, wie sie benutzt werden dürfen und welche Markenformen zulässig sind.
Zudem regelt das Markengesetz, wie das Verfahren der Markenanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) abläuft und welche Strafen verhängt werden können, wenn die Rechte von Markeninhabern verletzt werden. Die Schutzdauer einer Marke beträgt laut Markengesetz zehn Jahre und kann nach dem Ablauf in vielen Fällen verlängert werden.
Das Markengesetz regelt nicht nur nationale Marken, sondern auch Unionsmarken, die in der gesamten europäischen Union gelten, sowie nach dem Madrider Markenabkommen angemeldete Marken, die in zahlreichen Ländern weltweit Gültigkeit haben. Das Markengesetz ist der Nachfolger des Warenzeichengesetzes (WZG), das von 1936 bis 1995 aktuell war.
Das Markengesetz regelt, welche Marken schutzfähig sind
Beim Eintragen einer Marke wird eine Ware oder Dienstleistung mit einem sogenannten Zeichen verknüpft, das für sie stehen soll und ihr Wiederkennungswert verleihen soll. Das Markengesetz regelt, dass unter anderem Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Farben Zeichen, Klänge, dreidimensionale Formen oder die Verpackungsform einer Ware zulässige Zeichen sind.
Nicht schutzfähige Zeichen sind dagegen solche, die ausschließlich aus Merkmalen bestehen, die direkt durch die Art und Weise der Ware bedingt und für sie typisch sind. Auch Zeichen, die für die technische Wirkung einer Ware verantwortlich sind oder ihr ihren eigentlichen Wert verleihen, sind nicht zulässig.
Das Markengesetz kennt noch weitere Fälle, in denen der Markenschutz nicht möglich ist
Auch wenn die gewählte Form des Zeichens (Abbildung, Buchstaben, Formen etc.) im Prinzip schutzfähig ist, sieht das Markengesetz einige mögliche Gründe vor, um dem gewünschten Zeichen den Markenschutz zu versagen. Laut Markenschutzgesetz besteht ein Schutzhindernis unter anderem, wenn
- das Zeichen nicht grafisch darstellbar ist.
- das Zeichen nicht einzigartig genug ist, um das Produkt oder die Dienstleistung, für die es stehen soll, von Konkurrenzangeboten zu unterscheiden.
- das Zeichen das Produkt oder die Dienstleistung, für das es stehen soll, nicht angemessen repräsentiert, sodass Verbraucher getäuscht werden könnten.
- das Zeichen nur ein im Sprachgebrauch gängiger Begriff oder eine gängige Formulierung ist.
- das Zeichen vulgär oder anstößig ist.
Wer eine Marke anmeldet, ist laut Markenrecht der Einzige, der sie benutzen darf. Mitbewerber dürfen sie nicht kopieren oder ähnliche Marken anmelden. Verletzt ein Konkurrent die Markenrechte des Inhabers, darf er rechtliche Schritte gegen ihn einleiten und ihm die Benutzung der Marke untersagen. Er ist zudem berechtigt, Schadensersatz zu verlangen.
Länger angemeldete Marken haben Priorität
Laut Markengesetz ist es möglich, einen Antrag auf die Löschung einer neu eingetragenen Marke zu stellen, wenn sie mit einer bereits angemeldeten Marke identisch ist. Dasselbe gilt, wenn eine Verwechslungsgefahr mit der bereits angemeldeten Marke besteht oder die neu anzumeldende Marke die Wirkung der etablierten Marke beeinträchtigt oder ausnutzt.
Auch einen Verfall des Markenrechts sieht das Markengesetz vor
Der Markeninhaber kann das Recht an seiner Marke verlieren, wenn er sie fünf Jahre in Folge nicht benutzt. Eine Ausnahme ist möglich, wenn er berechtigte Gründe dafür vorweisen kann, dass er die Marke nicht benutzt hat.