Mängel bei der Photovoltaik-Anlage? Im Zweifel Gas geben! Nur zwei Jahre?

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Der Bundesgerichtshof hat mit der Pressemitteilung  Nr. 168/2013 vorab über die Fragen der Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer Photovoltaikanlage geurteilt. Die Kläger hatten in dem vom BGH entschiedenen Fall im April 2004 von der Beklagten die Komponenten einer Photovoltaikanlage gekauft. Die Beklagte lieferte diese auf Anweisung der Klägerin im April 2004 direkt an einen Landwirt aus, der sie seinerseits von der Klägerin gekauft hatte.

Dieser montierte die Komponenten auf dem Dach seiner Scheune und nahm die Anlage zunächst störungsfrei in Betrieb. Im Winter 2005/2006 traten infolge von Blitzschlag und hoher Schneelast Störungen an der Anlage auf, die der Landwirt seiner Gebäudeversicherung meldete. Nachfolgend wurden Mängel, nämlich Sachmängel an einigen Photovoltaik-Modulen und zwar sogenannte "Delaminationen" festgestellt,  worüber die Klägerin die Beklagte im August 2006 informierte. Die Beklagte wies die Mängel zurück. Im Rahmen eines gegenüber der Klägerin eingeleiteten selbständigen Beweisverfahrens, in dem die Klägerin der Beklagten im August 2007 den Streit verkündete, wurde ein weiterer Mangel (lückenhafte Frontkontaktierungen) festgestellt.

Nachfolgend wurde die Klägerin in einem Prozess gegenüber dem Landwirt zum Schadensersatz verurteilt wurde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Freistellung von dieser Schadensersatzverpflichtung. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BGB*), sondern in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB*) verjähren. Die gelieferten Einzelteile der Photovoltaikanlage wurden nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet.

MJH Rechtsanwälte, Herr Rechtsanwalt Martin J. Haas meint: Wer nach dieser Entscheidung noch meint, dass nur, weil etwas gebaut wurde eine Verjährungsfrist von 5 Jahren besteht liegt also ggf. dann doch falsch.  Suchen Sie sich einen Anwalt der im Zweifel genau hinschaut. Die Erstberatung kostet knapp 199 Euro bei uns... bei andern ggf. etwas mehr... Wenn es um Ihr Recht geht, sollten Sie nicht abwarten. Im Zweifel eher die falsche Entscheidung wie auch dieses Urteil belegt.


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