Mahnung durch Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH für RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt)

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Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH ist unserer Kenntnis nach seit einiger Zeit im Bereich der Forderungseintreibung bei Abmahnfällen tätig. Aktuell (Stand: 07.05.2015) werden dabei offenbar massenweise Forderungen für die RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt) geltend gemacht.

Offensichtlich geht es hierbei um Forderungen, die ursprünglich von der Kanzlei Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg im Auftrag des vormals als RGF Productions LTD firmierenden Unternehmens gegenüber Abgemahnten geltend gemacht wurden. Die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH richtet nun Zahlungsaufforderungen an die betroffenen Internetanschlussinhaber.

Wie schon zu einem früheren Zeitpunkt werden auch jetzt mit den Forderungsschreiben Beträge geltend gemacht, die sich deutlich über dem Betrag aus der ursprünglichen Abmahnung bewegen. Während in den ursprünglichen Abmahnungen Beträge von jeweils 780,- Euro gefordert wurden, soll diese Summe nun auf über 2.000,- Euro angewachsen sein. Dabei werden zwar die Anwaltskosten in allen uns zur Prüfung vorgelegten Schreiben „nur” mit 215,- Euro angegeben, allerdings addieren sich hierzu der Schadensersatzbetrag sowie Zinsen.

Der Schadensersatzbetrag wird in allen uns zur Prüfung vorgelegten Fällen mit rund 1.600,- Euro angegeben – das ist durchaus sportlich für Lizenzschäden, die sich auf Pornofilme beziehen sollen. Das AG Hamburg beispielsweise hat mit Urteil vom 20.12.2013, Az. 36a C 134/13, entschieden, dass die Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines Pornofilms in einer Tauschbörse lediglich einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,- Euro auslöst. Ähnlich hat auch das AG Düsseldorf hat Urteil vom 20.05.2014, Az. 57 C 16445/13, entschieden: eine Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm löst nur unterhalb von 200,- Euro liegende Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüche aus.

Aus unserer Erfahrung mit Abmahnungen der RGF Productions LTD durch Herrn Rechtsanwalt Munderloh ist diese Entwicklung wohl nicht überraschend, sondern deckt sich mit unserer Einschätzung, dass die Geltendmachung derartiger Zahlungsforderungen insbesondere im Hinblick auf die angeblich betroffenen Werke (namentlich völlig unbekannte Billigst-Pornofilmchen) als unseriös bezeichnet werden kann.

Interessant ist an den aktuellen Schreiben ohnehin ein anderer Umstand: aus der RGF Productions LTD ist die RGF Filmvertrieb UG (haftungsbeschränkt) geworden. Wir können nur vermuten, woran das liegt. Zuletzt jedenfalls war in diversen Medien (u.a. c’t Magazin vom 2.5.2015, Seite 154 ff.) über das fragwürdige Geschäftsmodell einiger Abmahner berichtet worden; möglicherweise soll durch die Umfirmierung nun das bisherige Auftreten am Markt überarbeitet werden. Möglicherweise soll nur der Weg für weitere Abmahnungen geebnet werden (schließlich dürfte das Repertoire eines Filmvertriebs größer sein als das einer Filmproduktion). So oder so wird es auch einfacher, sich gegen unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen: der neue Firmensitz ist die Baumstraße 62-66, 28217 Bremen. Damit könnten negative Feststellungsklagen an Bedeutung gewinnen.

Allen Betroffenen ist zu raten, sich gegen diese aus unserer Sicht völlig überzogenen Forderungen zur Wehr zu setzen und ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.


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