Mainz: Ab September 2019 drohen Fahrverbote für Dieselfahrzeuge

  • 2 Minuten Lesezeit

Ab September 2019 sind in Mainz Fahrverbote für Dieselfahrzeuge zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Laut Urteil ist die Stadt Mainz verpflichtet, ihren Luftreinhalteplan bis zum 01. April 2019 so fortzuschreiben, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet eingehalten wird. Dies umfasst nach Auffassung des Gerichts notfalls auch Fahrverbote für Dieselfahrzeuge. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz am 24. Oktober 2018 auf die Klage der Deutschen Umwelthilfe (Urteil vom 24. Oktober 2018, 3 K 988/16.MZ). Die Urteilsgründe im Detail liegen noch nicht vor. Das Gericht hat die Berufung beim Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Der aktuell gültige Luftreinhalteplan für die Jahre 2016 bis 2020 beinhaltet nach Auffassung des Gerichts keine ausreichenden Maßnahmen, um den Grenzwert für Stickstoffdioxid einhalten zu können. Folglich geht das Gericht in seinem Urteil davon aus, dass Beklagte ein Konzept für Fahrverbote für Dieselfahrzeuge erstellen muss. Sollten Sofortmaßnahmen (z. B. Umrüstung bzw. Erneuerung der Busflotte des öffentlichen Nahverkehrs (ÖPNV), verstärkte Nutzung des ÖPNV) nicht ausreichen, muss die Stadt Mainz nach Ansicht des Gerichts spätestens ab dem 01. September 2019 weitere Maßnahmen und auch Fahrverbote zur Einhaltung des NO2-Grenzwerts anordnen.

Damit drohen Dieselfahrzeugen Fahrverbote ab September 2019.

Wer einen Pkw besitzt, der von einem möglichen Fahrverbot betroffen ist, kann versuchen, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, wenn das Fahrverbot angeordnet wird. Ausnahmen von Fahrverboten sind jedoch nur in engen Grenzen möglich.

Das Fahrverbot wird sich aller Voraussicht nach negativ auf den Wert betroffener Fahrzeuge auswirken und schränkt dessen Nutzbarkeit erheblich ein. Damit stellt sich die Frage, ob es neben einem Verkauf günstigere Wege gibt, den Fahrzeugkauf ungeschehen zu machen. In folgenden Fällen kann dies möglich sein:

Das Fahrzeug ist in unzulässiger Weise manipuliert betroffen, sodass der Kauf rückabgewickelt werden kann. Oder das (Privat-) Fahrzeug wurde mit einem Darlehen finanziert und der Vertrag weist formelle Fehler auf, sodass das Darlehen und damit auch den Kaufvertrag rückabgewickelt werden können.

Senden Sie uns Ihre Unterlagen zum Fahrzeugkauf und zur ggf. bestehenden Finanzierung zu und wir prüfen für Sie, ob Sie die Möglichkeit haben, noch heute den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln. Für die Prüfung entstehen Ihnen keine Kosten.

Die Ares Rechtsanwälte vertreten vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuginhaber gerichtlich und außergerichtlich gegen Hersteller, Autohändler und finanzierende Banken. Für Fragen hierzu stehen wir Ihnen zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Simon Bender

Beiträge zum Thema