Maklerprovision kann auch auf Grundlage einer Zeitungsannonce entstehen

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Ein Maklervertrag kann mit dem Verkäufer oder dem Käufer geschlossen werden. Kommt es dann zu dem vom Makler vermittelten Kaufvertragsschluss, schuldet grundsätzlich derjenige die Maklerprovision, der sich nach dem Maklervertrag zur Provisionszahlung verpflichtet hat.

Dabei bedürfen ein Maklervertrag und insbesondere die Provisionsvereinbarung in der Regel keine gesonderte Schriftform. Es wird als ausreichend angesehen, wenn sich beispielsweise ein Immobilienkäufer aufgrund einer Zeitungsannonce an den Makler wendet, in welcher der Hinweis auf die Provision bezogen auf den Kaufpreis enthalten ist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 03.05.2012, Az.: III ZR 62/11) genügt nämlich eine solche Zeitungsannonce, um einen Provisionsanspruch des Maklers gegen den Käufer zu begründen. Erforderlich ist danach lediglich, dass der Käufer aufgrund dieser Annonce an den Makler herantritt und dann infolge der vom Makler gegebenen Informationen das Objekt auch tatsächlich erwirbt. Eine gesonderte Abrede über die Provision, die ohnehin schon in der Annonce angegeben ist, bedarf es dann nicht mehr.

Der im BGH-Fall beklagte Käufer wendete zwar ein, dass die Provisionsangabe in der Annonce auch auf eine Verkäuferprovision hätte hinweisen können. Dies überzeugte nach Auffassung der Richter aber nicht. Es bestehe für einen Makler kein nachvollziehbarer Grund, die vom Verkäufer erhaltenen Provisionen in einer Zeitungsannonce zu veröffentlichen. Die Annonce konnte vom Käufer daher nur so verstanden werden, dass er selbst die Provision schuldet, wenn er sich das betreffende Objekt vermitteln lässt.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden rät daher allen Käufern bzw. Verkäufern, die einen Makler beauftragen, aber keine Provision zahlen wollen, den Makler eindeutig auf diesen Umstand hinzuweisen. Zwar sind Makler grundsätzlich dazu verpflichtet, über ihren Provisionsanspruch vor Maklervertragsschluss ausdrücklich aufzuklären. Liegt dem Maklervertrag aber wie im BGH-Fall eine Zeitungsannonce zugrunde, kann es leicht zu Missverständnisse über den Provisionsschuldner kommen. Hier empfiehlt es sich zu klären, wer letztlich die Provision zu zahlen hat. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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