Mal wieder: Abmahnung der KTM AG wegen Markenrechtsverletzung von ZIERHUT*IP

  • 2 Minuten Lesezeit

Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung der Rechtsanwälte ZIERHUT*IP für die KTM AG  wegen Markenrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie auch abgemahnt worden sind, stehe ich Ihnen gerne für eine Beratung in der Angelegenheit zur Verfügung.


Zu der hier vorliegenden Abmahnung:


 Die KTM AG ist ein bekannter Hersteller von Motorrädern und Inhaber einer Vielzahl von Marken, unter anderem natürlich mit der Marke „KTM“.

In der Abmahnung wird gerügt, dass ein Zubehörteil für KTM-Motorräder unter markenrechtsverletzender Nutzung der Marke „KTM“ im Internet angeboten wurde.

Das Problem: Bei dem angebotenen Produkt handelte es sich nicht um ein Original-KTM-Teil, angeboten wurde vielmehr ein Zubehörprodukte eines anderen Herstellers, dass für KTM-Motorräder passt. In der Artikelüberschrift ist es jedoch lediglich KTM (Bremshebel, Kupplungshebel, Ölwechselset etc.) bezeichnet.

In der Abmahnung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es einer klarstellenden Formulierung bedurft hätte, wie z.B. „passend für KTM Modelle …“. Auf die Benennung einer anderen Marke des tatsächlichen Herstellers würde nicht aus der Markenrechtsverletzung herausführen.



Zu den Forderungen in der vorliegenden Abmahnung:


Der Abgemahnte soll zunächst eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Die beigefügte vorformulierte Erklärung sieht neben den Unterlassungsverpflichtungen eine Vertragsstrafenregelung vor. Es werden ferner Auskunftsansprüche geltend gemacht. In der  Abmahnung wird ein Betrag in Höhe von 4.120,50 € gefordert.


Meine Einschätzung: 

Bei dem Angebot von Zubehör für Markenprodukte muss sorgfältig darauf geachtet werden, dass aus der Artikelüberschrift und der Artikelbeschreibung deutlich wird, dass es sich nicht um ein Originalprodukt handelt. Auch in der Artikelbeschreibung selbst darf nicht der Eindruck erweckt werden, es würde sich um ein Originalprodukt handeln. Die geforderte Unterlassungserklärung ist gegebenenfalls weitreichender, als es auf ersten Blick den Anschein hat.


Ich empfehle daher eine Beratung.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung von der KTM AG erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung der Anwaltskanzlei ZIERHUT*IP für die KTM AG gegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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