Markenrecht - Das Wichtigste im Überblick (Teil 2)

  • 3 Minuten Lesezeit

3. Gerichtliche Entscheidungen

Im Folgenden werden noch einige Sonderprobleme des Markenrechts am Beispiel höchstrichterlicher Entscheidungen dargestellt.

Verwendung fremder Marke als Schlüsselwort für eigene Werbung

Im Internet werden fremde Marken gerne als Keyword für die eigene Werbung verwendet (z. B.: Autowerkstatt verwendet das BMW-Logo, um darauf hinzuweisen, dass sie auch Fahrzeuge von BMW repariert). Das ist nach einer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes grundsätzlich möglich, allerdings müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Der EuGH verlangt, dass eine fremde Marke (im vom EuGH behandelten Fall Interflora) als Schlüsselwort für die eigene Werbung nur als mögliche Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers verwendet werden darf. Voraussetzung ist weiter, dass die fremde Marke (hier also Interflora) nicht verunglimpft, verwässert oder sonst beeinträchtigt wird (EuGH Urteil vom 22.9. 2011 - Rs. C – 323/09 = CR 2011, S. 745).

Freihaltige Begriffe wie „Hey“ nicht eintragungsfähig

Der BGH ist der Auffassung, dass das Wort „Hey!“ auch in Verbindung mit einem Ausrufezeichen nicht als Marke eingetragen werden kann. Es handele sich hier um einen Zuruf, einen Ausruf und eine Grußformel, die allgemein üblich verwendet werde (BGH, Urteil vom 4.1.2010 – Az. I ZB 32/09).

„Markenmäßige“ Benutzung einer fremden Marke

Leider ist nicht immer klar, wann eine „markenmäßige“ Benutzung vorliegt. Das OLG Hamburg hat entschieden, dass es keine Benutzung einer Marke ist, wenn eine Ware eines Unternehmens zwar mit einer Marke gekennzeichnet ist, diese aber nur als Werbegeschenk benutzt und die Ware nicht anderweitig vertreibt. Die geschenkweise Abgabe diene nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt (OLG Hamburg, Urteil vom 28.1.2010 – Az. 3 U 212/08; GRUR-RR 2010 ,379)

„LOOP“ mit „JOOP“ verwechselungsfähig

Für das Modeunternehmen „Joop“ waren mehrere Marken eingetragen, zwei deutsche Wort-/Bildmarken, eine IR-Wort-/Bildmarke sowie eine Gemeinschaftswortmarke „JOOP!“. Ein anderes Unternehmen – das Schuhe, Handtaschen etc. vertrieb – hatte später für sich die deutsche Wort-/Bildmarke „LOOP“ angemeldet, wobei die beiden Buchstaben OO in dieser Marke als runde Kindergesichter mit Mützchen ausgestaltet waren. Das HansOLG Hamburg entschied, dass die ältere Firmenbezeichnung „JOOP!“ durch die jüngere Marke „LOOP“ verletzt werde. Das Wort LOOP (= engl. Schleife) sei dem deutschen Durchschnittsverbraucher nicht bekannt. Bei deutscher Aussprache bestehe eine hohe Klangähnlichkeit (OLG Hamburg, Urteil vom 31.1.2010 – Az. 3 U 264/06).

Bezeichnung als „Ford-Vertragspartner“ setzt Vertrag voraus

Der Autohändler L. stellte in einem Einkaufszentrum einen Ford Fiesta aus, den er von einem Vertragshändler erworben hatte. An dem Kfz waren verschiedene Informationen angebracht (z. B. Neuwagen, Preis und Finanzierungsmöglichkeit, technische Details). Auf der Frontscheibe dieses Fahrzeuges war zu lesen: „Autohaus L. – Ihr Ford-Vertragspartner“. Das Autohaus L. war jedoch nicht Vertragspartner, sondern nur Servicepartner des Autoherstellers. Der BGH wies den Rechtsstreit zwar zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück, erklärte jedoch, dass die Bezeichnung als Vertragshändler eines Automobilherstellers irreführend sei, weil ein in ein Vertriebsnetz eines Herstellers eingebundener Händler über besonders geschultes Fachpersonal verfügen und eine besondere Qualität der Beratung bieten müsse. Außerdem erwarteten die Verbraucher besondere Leistungen beim Service in der Werkstatt. Auch würden Verbraucher sich von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller und damit bessere tatsächliche und rechtliche Möglichkeiten bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen versprechen als bei einem Betrieb, der mit dem Hersteller lediglich als Servicepartner verbunden ist (BGH, Urteil vom 17.3.2011 – Az. I ZR 170/08 = WRP 2011, 1444).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Schotthöfer & Steiner Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema