Markenrecht und rechtlicher Schutz der Marke.

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Eine Marke ist nach der Definition des § 3 MarkenG ein schutzfähiges Zeichen, welches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Als Marken werden gemäß § 3 MarkenG Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Farbmarken, Klangmarken, sonstige Marken als Mischformen der anderen Marken geschützt.

Der nationale Markenschutz entsteht, wenn keine gesetzlichen Schutzhindernisse bestehen, durch die Eintragung einer Marke in das DPMA-Register des Deutschen Patent- und Markenamtes oder wenn die Marke bereits die Verkehrsgeltung hat.

Eine Marke kann europaweit mit der Eintragung in das europäische EUIPO-Register und international als IR-Marke über die Publikation der Weltorganisation für geistiges Eigentum geschützt werden.

Rechtsgrundlagen des Markenrechts.

Die Rechtsgrundlagen des nationalen Markenrechts sind das Markengesetz (MarkenG), die Markenverordnung (MarkenV) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Rechtsgrundlage für den Markenschutz auf der europäischen Ebene ist die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2017 über die Unionsmarke (Unionmarkenverordnung). Auf der internationalen Ebene sind die primären Rechtsgrundlagen des Markenrechts das Madrider Markenabkommen (MMA/1891) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA/1989).

Marke als Schutzrecht. 

Eine Marke soll grundsätzlich schutzfähig und rechtsbeständig sein, um dem Markeninhaber oder dem Lizenznehmer die Schutzrechte effizient zu vermitteln.

Eine Marke ist nicht schutzfähig, wenn absolute oder relative Hindernisse im Sinne der §§ 8 ff. MarkenG bestehen. Das absolute Hindernis der Schutzfähigkeit besteht, wenn die Marke keine Unterscheidungskraft hat oder nur eine Merkmalsbeschreibung darstellt. Das relative Hindernis der Schutzfähigkeit besteht bei der Verwechslungsgefahr im Verhältnis zu den bereits bestehenden Marken.

Mit dem Merkmal der Verwechslungsgefahr geht in der Praxis das große Rechtsstreitpotenzial einher. Um den rechtlichen Bestand einer Marke zu sichern, soll aus diesem Grund noch vor der Eintragung und vor dem Inverkehrbringen einer Marke eine umfangreiche rechtliche Markendatenbankrecherche stattfinden.

Einstweiliger Rechtsschutz im Markenrecht. 

Wenn eine Markenrechtsverletzung aktuell stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, kann der Markenrechtsschutz im zivilrechtlichen einstweiligen Verfahren gemäß §§ 935 ff. ZPO, § 140 MarkenG  geltend gemacht werden. Der einstweilige Rechtsschutz ermöglicht für die Fälle der Dringlichkeit, die im Markenrecht gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet wird, die gerichtliche Bescheidung und die Vollstreckung der Schutzmaßnahmen innerhalb einer kurzen Frist von wenigen Tagen.

Klageansprüche im Markenrecht.

In einem zivilrechtlichen Klageverfahren stehen dem Rechtsinhaber mehrere Rechtsschutzmöglichkeiten zu: Die Verletzungs- und Unterlassungsklage, die Vernichtungs- und Rückrufklage, die Löschungsklage. Dem Beklagten steht wiederum die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage als Widerklage zu.

Mit einer Verletzungs- und Unterlassungsklage kann der Rechtsinhaber gegen die Markenverletzung vorgehen und den Schadensersatz als wirtschaftlichen Wert der Marke für die Dauer der Rechtsverletzung geltend machen. Als markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kann ein Anspruch nach § 14 MarkenG oder ein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 4, 8 UWG geltend gemacht werden.

Mit einer Vernichtungsklage kann die Vernichtung der widerrechtlich gekennzeichneten Waren im Besitz des Verletzers geltend gemacht werden. Mit einer Rückrufklage wird der den Rückruf und das Entfernen der widerrechtlich gekennzeichneten Waren aus dem Vertrieb geltend gemacht.

Mit einer Löschungsklage kann die Löschung der (konkurrierenden) Marke aus dem Markenregister wegen des Bestehens älterer Rechte geltend gemacht werden.

Mit einer Nichtigkeitsklage kann der Beklagte als Widerkläger gegen das im Klageverfahren geltend gemachte Markenrecht vorgehen.

Zusammenfassung.

Das Markenrecht ist in dem geltenden Marken- und Lauterkeitsrecht präzise kodifiziert und bietet mehrere effiziente Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Markenrechte müssen jedoch vor dem Inverkehrbringen der Marke von den Rechtsinhabern zwingend substantiiert und nachfolgend überwacht werden, um den rechtlichen Bestand der Marke zu gewährleisten.


Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAITZER berät Sie im gewerblichen Rechtsschutz, unterstützt die Strategierecherche und die Streitführung.  


Autorin: Rechtsanwältin Yana Krause 

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